Eine angolanische Diamantengesellschaft hatte vor dem Londoner Schiedsgericht einen Rechtsstreit gewonnen und war berechtigt, von einem Schweizer Geschäftsmann rund 368'000 Franken Parteikosten zu erhalten. Als der Mann nicht zahlte, leitete die Firma in der Schweiz ein Betreibungsverfahren ein und verlangte, dass die Schuld zwangsweise vollstreckt wird. Das Bezirksgericht Aarau gab dem Gesuch zunächst statt.
Das Obergericht des Kantons Aargau hob diesen Entscheid jedoch auf. Es stellte fest, dass die Diamantenfirma unter dem Einfluss einer russischen Gesellschaft steht, die auf der Sanktionsliste der Schweiz im Zusammenhang mit dem Ukraine-Krieg aufgeführt ist. Gestützt auf die Schweizer Ukraine-Verordnung ist es verboten, sanktionierten Personen oder von ihnen kontrollierten Unternehmen Gelder zu überweisen. Das Obergericht sah die Forderung deshalb als erloschen an.
Die Diamantenfirma zog den Fall ans Bundesgericht weiter. Die obersten Richter bestätigten zwar das Ergebnis des Obergerichts, begründeten es aber anders: Nicht das Erlöschen der Forderung, sondern eine gesetzlich erzwungene Stundung – also ein vorübergehender Aufschub der Zahlungspflicht – sei die richtige Rechtsfolge. Solange die Sanktionen gegen die russische Muttergesellschaft in Kraft sind, darf der Schweizer Geschäftsmann die Schuld schlicht nicht begleichen, ohne sich strafbar zu machen. Deshalb kann die Forderung auch nicht zwangsweise vollstreckt werden. Das Bundesgericht hielt zudem fest, dass es bei Sanktionsvorschriften von öffentlichem Interesse von Amtes wegen prüfen darf, ob ein Verstoss vorliegt – unabhängig davon, was die Parteien vorbringen.
Die Diamantenfirma hatte auch gerügt, das Obergericht sei befangen gewesen, weil es seinen Entscheid weitgehend aus einem früheren Arrestverfahren übernommen habe. Das Bundesgericht wies diese Rüge ab: Ähnliche Sachverhalte dürfen ähnlich begründet werden, und die Mitwirkung von Richtern in einem vorsorglichen Verfahren gilt in der Schweiz grundsätzlich nicht als Ausstandsgrund für das spätere Vollstreckungsverfahren. Die Diamantenfirma muss zudem die Gerichts- und Parteikosten tragen.