Symbolbild
Vergewaltiger muss das Land verlassen und ins Gefängnis
Ein Mann hatte eine 18-Jährige mehrfach vergewaltigt und mit Drohungen unter Druck gesetzt. Die Richter bestätigen die Verurteilung zu drei Jahren Haft und die Ausweisung.

Im September 2020 suchte ein damals 36-jähriger Koch eine 18-jährige Arbeitskollegin in ihrem Studio auf. Die junge Frau hatte sich kurz zuvor von ihrem Freund getrennt und rechnete nicht mit sexuellen Übergriffen. Der Mann kam ihr unvermittelt näher, küsste sie gegen ihren Willen und berührte sie am ganzen Körper. Als sie ihn wegstieß und aufforderte zu gehen, drohte er ihr: Er werde ihrer Familie und ihrem Chef Lügen über sie erzählen und dafür sorgen, dass sie ihre Lehrstelle verliere. Aus Angst vor diesen Drohungen ließ die junge Frau die Übergriffe über sich ergehen. In den folgenden Tagen wiederholten sich die Vorfälle mehrfach, obwohl sie jedes Mal «Nein» sagte.

Das Walliser Kantonsgericht verurteilte den Mann wegen mehrfacher Vergewaltigung und mehrfacher sexueller Nötigung zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von drei Jahren – 18 Monate davon auf Bewährung – sowie zu einer Entschädigungszahlung von 10'000 Franken an das Opfer. Zusätzlich ordnete es die Ausweisung des Mannes aus der Schweiz für fünf Jahre an. Das erstinstanzliche Kreisgericht hatte ihn noch freigesprochen; erst auf Berufung der Staatsanwaltschaft und des Opfers kam es zur Verurteilung.

Der Verurteilte zog den Fall ans Bundesgericht weiter. Er bestritt, die junge Frau unter unzumutbaren psychischen Druck gesetzt zu haben, und machte geltend, die Drohungen seien nicht schwerwiegend genug gewesen, um den Straftatbestand zu erfüllen. Zudem beanstandete er, dass das Kantonsgericht seine Ausweisung nicht nach dem Freizügigkeitsabkommen mit der EU geprüft habe, da er portugiesischer Staatsbürger sei.

Die Bundesrichter wiesen alle Einwände ab. Sie bestätigten, dass die Kombination aus Überraschungseffekt, Altersunterschied, sozialer Überlegenheit des Mannes und konkreten Drohungen eine psychische Zwangssituation geschaffen hatte, der sich die junge Frau nicht zumutbar entziehen konnte. Zum Argument der EU-Freizügigkeit hielten die Richter fest, dass der Mann diesen Einwand vor dem Kantonsgericht gar nicht vorgebracht hatte und ihn nun auch nicht hinreichend begründete. Der Mann muss die Gerichtskosten von 1'200 Franken selbst tragen; sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde abgelehnt.

Das Bundesgericht hat das Orginalurteil am 15. April 2026 publiziert.
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Urteilsnummer: 6B_323/2024