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Klimaaktivisten bleiben wegen Nötigung verurteilt, nicht aber wegen Hausfriedensbruchs
Sechs Klimaaktivisten blockierten 2019 die Eingänge der Credit Suisse am Zürcher Paradeplatz. Die Verurteilung wegen Nötigung bleibt bestehen, jene wegen Hausfriedensbruchs wird neu beurteilt.

Am 8. Juli 2019 blockierten rund 70 Klimaaktivisten ab etwa 6.30 Uhr sämtliche Eingänge des damaligen Credit-Suisse-Hauptsitzes in Zürich. Sie stellten Absperrgitter, Pflanzenkübel und Leihvelos auf, ketteten sich aneinander und an Gegenständen fest. Ziel war es, auf die Investitionen der Bank in fossile Energieträger aufmerksam zu machen. Sechs der Aktivisten, die sich vor einem Nebeneingang an der Bärengasse beteiligten, wurden von der Polizei zwischen 11 Uhr und 13 Uhr weggetragen. Trotz zweimaliger Aufforderung durch die Polizei hatten sie die Blockade nicht freiwillig aufgegeben.

Das Bezirksgericht Zürich verurteilte die sechs Aktivisten wegen Nötigung und Hausfriedensbruchs zu bedingten Geldstrafen. Das Zürcher Obergericht bestätigte die Schuldsprüche und erhöhte die Strafen auf je 60 Tagessätze zu 30 Franken. Die Aktivisten zogen das Urteil ans höchste Gericht weiter und verlangten einen vollständigen Freispruch.

Das Bundesgericht bestätigt den Schuldspruch wegen Nötigung. Die koordinierte, mehrstündige Blockade aller Eingänge habe Bankkunden den Zugang zum Gebäude vollständig verunmöglicht und die Geschäftstätigkeit der Bank erheblich beeinträchtigt. Zwar dürfen sich die Aktivisten grundsätzlich auf die Meinungsäusserungs- und Versammlungsfreiheit berufen, doch sei die Aktion unverhältnismässig gewesen: Sie hätten ihr Anliegen auch ohne vollständige Blockade der Eingänge auf Privatgrund kundtun oder eine bewilligte Kundgebung auf öffentlichem Grund organisieren können. Auch ein Absehen von der Strafe wegen fehlenden Strafbedürfnisses lehnt das Gericht ab, da die Tatfolgen nicht als geringfügig gelten könnten.

Anders entscheidet das Bundesgericht beim Hausfriedensbruch: Die Arkaden an der Bärengasse, wo sich die Aktivisten aufhielten, seien offen und für jedermann frei zugänglich gewesen. Solche nicht umfriedeten Bereiche fallen nach dem klaren Gesetzeswortlaut nicht unter den Tatbestand des Hausfriedensbruchs. Das Obergericht habe die nötigen Sachverhaltsfeststellungen zur Frage der Umfriedung nicht getroffen. In diesem Punkt werden die Fälle zur neuen Beurteilung an das Zürcher Obergericht zurückgewiesen.

Das Bundesgericht hat das Orginalurteil am 15. April 2026 publiziert.
Originalurteil auf bundesgericht.ch ansehen
Urteilsnummer: 6B_297/2023