Ein ungarischer Fussballclub hatte im Januar 2024 den Arbeitsvertrag mit einem ukrainisch-ungarischen Trainer vorzeitig und einseitig aufgelöst. Der Trainer klagte daraufhin bei der FIFA auf Schadenersatz. Die FIFA stellte alle Verfahrenskorrespondenz über ein Online-Portal zu und schickte Benachrichtigungen an die offizielle E-Mail-Adresse des Clubs. Der Club reichte keine Stellungnahme ein. Im März 2024 verurteilte die FIFA den Club zur Zahlung von rund 125 Millionen ungarischen Forint – umgerechnet mehrere hunderttausend Franken – zuzüglich Zinsen.
Nachdem das Urteil zugestellt worden war, hätte der Club innerhalb von zehn Tagen eine schriftliche Begründung verlangen müssen, um Rechtsmittel einlegen zu können. Er tat es nicht. Als Grund gab er später an, die E-Mails seien im Spam-Ordner gelandet. Als der Trainer anschliessend eine Transfersperre beantragte, wurde der Club auch vom ungarischen Fussballverband informiert. Erst dann reagierte der Club – zu spät. Er zog den Fall an das Sportschiedsgericht TAS in Lausanne weiter und argumentierte, der Trainer habe seine doppelte Staatsbürgerschaft verschwiegen, weshalb die FIFA gar nicht zuständig gewesen sei und ihre Entscheide nichtig seien.
Das TAS trat auf die Berufung des Clubs nicht ein: Da der Club die Begründung des FIFA-Entscheids nicht rechtzeitig verlangt hatte, galt er als auf sein Rechtsmittelrecht verzichtet. Ohne Begründung konnte das Schiedsgericht auch die Zuständigkeitsfrage nicht prüfen. Der Club gelangte daraufhin ans Bundesgericht und rügte unter anderem die Befangenheit des Einzelschiedsrichters sowie eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör.
Das Bundesgericht wies alle Einwände ab. Den Vorwurf der Befangenheit – der Schiedsrichter sei in den vorangegangenen fünf Jahren elfmal von der FIFA nominiert worden – erachteten die Richter als zu wenig konkret begründet. Zum Argument der Nichtigkeit hielten sie fest, dass Zuständigkeitsfehler nur in extremen Ausnahmefällen zur Nichtigkeit führen. Ob die FIFA für den konkreten Fall zuständig war, hänge von verschiedenen tatsächlichen und rechtlichen Fragen ab – von einem offensichtlichen, gravierenden Fehler könne keine Rede sein. Der Club muss nun die Verfahrenskosten tragen und den Trainer sowie die FIFA entschädigen.