Ein Mann, der wegen Diebstahls, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruchs und Hehlerei in Untersuchungshaft sitzt, wollte während der Haft mit seiner Lebenspartnerin telefonieren. Die Staatsanwaltschaft Baden lehnte dieses Gesuch Ende November 2025 ab. Dagegen legte der Mann Anfang Dezember 2025 beim Obergericht des Kantons Aargau Beschwerde ein.
Nachdem das Obergericht über mehrere Monate keinen Entscheid fällte, wandte sich der Mann im März 2026 ans Bundesgericht und rügte eine unzulässige Verzögerung. Kurz darauf, am 13. März 2026, entschied das Obergericht doch noch in der Sache. Damit war das Verfahren vor dem Bundesgericht hinfällig geworden, und das Gericht schrieb es ab.
Das Bundesgericht musste dennoch entscheiden, wer die Kosten des Verfahrens trägt. Es hielt fest, dass zwar kein vollständiger Stillstand beim Obergericht feststellbar war – es hatte einen Schriftenwechsel durchgeführt –, dass aber bei Fragen zu Haftbedingungen eine besonders rasche Behandlung angezeigt gewesen wäre. Ob die Verfahrensdauer tatsächlich verfassungswidrig war, liess das Bundesgericht offen.
Da die Beschwerde des Mannes nicht von vornherein aussichtslos war und er die Gegenstandslosigkeit nicht selbst verschuldet hatte, sprach ihm das Bundesgericht eine Entschädigung von knapp 912 Franken zu. Diese muss der Kanton Aargau bezahlen. Gerichtskosten werden keine erhoben.