Die Staatsanwaltschaft des Bezirks La Côte im Kanton Waadt hatte eine Strafanzeige des Mannes nicht weiterverfolgt. Gegen diesen Entscheid wehrte er sich beim Waadtländer Kantonsgericht – ohne Erfolg: Die zuständige Kammer erklärte seine Beschwerde bereits im Januar 2026 für unzulässig.
Daraufhin wandte sich der Mann ans Bundesgericht. Er verschickte seine Eingabe am 26. Februar 2026 von Spanien aus per Einschreiben. Das Schreiben traf jedoch erst am 4. März 2026 bei der Schweizer Post ein – zwei Tage nach Ablauf der gesetzlichen Frist von 30 Tagen. Diese Frist hatte am 30. Januar 2026 zu laufen begonnen und endete am Montag, 2. März 2026.
Das Bundesgericht hielt fest, dass eine Einreichung über eine ausländische Post nur dann als fristgerecht gilt, wenn das Schreiben rechtzeitig bei der Schweizer Post oder direkt beim Bundesgericht eintrifft. Wer seinen Rechtsbehelf über eine ausländische Poststelle verschickt, trägt das Risiko von Verzögerungen selbst und muss entsprechend früh genug aufgeben. Da dies hier nicht der Fall war, trat das Bundesgericht auf die Beschwerde nicht ein.
Der Mann hatte zudem beantragt, dass ihm die Verfahrenskosten erlassen werden, weil er sich die Kosten nicht leisten könne. Auch dieses Gesuch lehnte das Bundesgericht ab, da die Beschwerde von vornherein keine Aussicht auf Erfolg gehabt habe. Der Mann muss die Gerichtskosten von 500 Franken selbst tragen.