Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Bülach Süd hatte im Juni 2025 die Beistandschaft einer Frau aufgehoben. Der zuständige Beistand legte daraufhin seinen Schlussbericht und eine Abschlussrechnung vor, die die KESB im August 2025 genehmigte. Die Frau war mit dieser Genehmigung nicht einverstanden und wehrte sich dagegen.
Zunächst wies der Bezirksrat Bülach ihre Beschwerde ab. Auch das Zürcher Obergericht lehnte es im März 2026 ab, sich mit ihrem Fall zu befassen – mit der Begründung, dass ihre Eingabe weder konkrete Anträge noch eine sachlich nachvollziehbare Begründung enthielt. Die Frau wandte sich daraufhin erneut ans Obergericht, das ihre Eingabe an das Bundesgericht weiterleitete.
Das Bundesgericht stellte fest, dass die Frau in ihrer Eingabe zwar verschiedene Dinge rund um ihre Wohnung und die frühere Beistandschaft ansprach, sich aber nicht konkret damit auseinandersetzte, warum das Obergericht zu Unrecht auf ihre Beschwerde nicht eingetreten sei. Genau das wäre jedoch nötig gewesen: Wer gegen einen solchen Entscheid vorgeht, muss klar darlegen, weshalb die Vorinstanz falsch entschieden hat. Da dies fehlte, trat auch das Bundesgericht auf die Eingabe nicht ein.
Zusätzlich hatte die Frau angegeben, die vom Obergericht auferlegte Gebühr nicht bezahlen zu können. Das Bundesgericht wies darauf hin, dass sie beim Obergericht oder dessen Kasse ein Gesuch um Erlass dieser Gebühr stellen könne. Für das Verfahren vor Bundesgericht selbst wurden ihr keine Kosten auferlegt.