Ein Ehepaar, das heute im Kanton Waadt wohnt, streitet seit Jahren mit der Steuerverwaltung des Kantons Schaffhausen. Die Behörde ist der Ansicht, das Paar habe in den Jahren 2010 bis 2013 seinen steuerlichen Wohnsitz in Schaffhausen gehabt und sei dort steuerpflichtig gewesen. Der Fall hat bereits zu mehreren Urteilen des Bundesgerichts geführt.
Im Kern des aktuellen Streits geht es um eine versäumte Frist: Das Obergericht Schaffhausen hatte das Ehepaar aufgefordert, einen Kostenvorschuss von 6000 Franken zu leisten. Diese Aufforderung galt rechtlich als am 7. Oktober 2025 zugestellt, auch wenn das Paar das Schreiben erst am 21. Oktober 2025 tatsächlich entgegengenommen haben will. Das Ehepaar beantragte erst im Dezember 2025, die Frist nachträglich wiederherstellen zu lassen – zu spät, wie das Obergericht im Februar 2026 festhielt. Das Gesuch wurde abgewiesen, weil es sowohl verspätet als auch inhaltlich unbegründet sei.
Dagegen gelangte das Ehepaar ans Bundesgericht und verlangte unter anderem, die Frist für den Kostenvorschuss wiederherzustellen und eine mündliche Verhandlung anzuberaumen. Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde nicht ein. Es stellte fest, dass die Eingabe keine sachbezogene Begründung enthalte. Zudem hielt es fest, dass das Verpassen einer Frist keine Verletzung des rechtlichen Gehörs darstellt, wenn die Voraussetzungen für eine Behandlung der Sache schlicht nicht erfüllt sind. Eine mündliche Verhandlung sei unter diesen Umständen nicht angezeigt.
Das Gesuch des Ehepaars, von den Gerichtskosten befreit zu werden, lehnte das Bundesgericht ebenfalls ab. Da die Begehren des Paares als aussichtslos eingestuft wurden, besteht kein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege. Die Verfahrenskosten von 1000 Franken werden dem Ehepaar je zur Hälfte und unter gemeinsamer Haftung auferlegt.