Symbolbild
Stadt Willisau scheitert mit Forderung von 380'000 Franken
Willisau wollte Grundeigentümer für den Bau einer Strasse zur Kasse bitten. Das Bundesgericht trat auf die Klage der Stadt gar nicht erst ein.

Ab 2003 liess die Stadt Willisau im Kanton Luzern die Wydenmattstrasse bauen und wollte anschliessend die Grundeigentümer in der Umgebung an den Kosten beteiligen. Solche Beiträge – sogenannte Grundeigentümerbeiträge – können Gemeinden erheben, wenn Grundstücke durch öffentliche Bauten einen besonderen Vorteil erhalten. Die betroffenen Eigentümer wehrten sich gegen die Forderungen, und der Streit zog sich über viele Jahre durch die Instanzen.

Das Luzerner Kantonsgericht gab den Grundeigentümern im Januar 2026 recht: Es stellte fest, dass die Stadt ihr Recht, die Beiträge festzusetzen, verwirkt hatte – die gesetzliche Frist von zehn Jahren war abgelaufen. Für zwei der drei strittigen Abrechnungen begann die Frist im September 2013 zu laufen und endete spätestens im September 2023, für die dritte Abrechnung lief sie ab Oktober 2015 und endete im Oktober 2025. In allen Fällen hatte die Stadt die Beiträge zu spät festgesetzt.

Die Stadt Willisau zog den Fall ans Bundesgericht weiter und forderte rund 380'000 Franken von den Grundeigentümern. Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde jedoch gar nicht erst ein – nicht weil die Stadt inhaltlich falsch lag, sondern weil sie schlicht nicht berechtigt war, den Fall weiterzuziehen. Gemeinden können vor Bundesgericht nur unter strengen Voraussetzungen als klagende Partei auftreten: entweder wenn sie wie eine Privatperson betroffen sind oder wenn sie als Behörde in besonders gewichtigen öffentlichen Interessen berührt werden.

Beides verneinte das Bundesgericht im Fall Willisau. Die Stadt hatte zwar auf einen Streitwert von 380'000 Franken hingewiesen, aber nicht erklärt, wie bedeutend diese Summe im Verhältnis zum Gesamthaushalt der Gemeinde ist. Auch ein übergeordnetes öffentliches Interesse – etwa die Notwendigkeit, eine grundsätzliche Rechtsfrage für viele ähnliche Fälle zu klären – hatte die Stadt nicht ausreichend dargelegt. Damit blieb das Urteil des Kantonsgerichts bestehen, und die Stadt muss zudem die Verfahrenskosten von 3000 Franken tragen.

Das Bundesgericht hat das Orginalurteil am 14. April 2026 publiziert.
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Urteilsnummer: 9C_153/2026