Eine Frau und ihr Ehemann hatten sich im Januar 2022 getrennt. Wenige Monate zuvor, in der Neujahrsnacht 2022, soll der Mann seine Frau vergewaltigt haben. Die Frau erstattete im März 2022 Anzeige. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Neuenburg stellte das Verfahren gegen den Mann jedoch im November 2023 ein, weil die Beweise für eine Anklage nicht ausreichten. Eine kantonale Beschwerdeinstanz bestätigte diesen Entscheid. Die Frau zog den Fall ans Bundesgericht.
Im Zentrum des Falls stand die Frage, ob der Mann wusste oder zumindest ahnte, dass seine Frau mit dem Geschlechtsverkehr nicht einverstanden war. Beide Seiten schilderten den Ablauf des Geschlechtsakts weitgehend übereinstimmend. Strittig war jedoch, ob der Mann das fehlende Einverständnis seiner Frau erkennen konnte oder musste. Die Frau argumentierte, ihr Mann hätte aus ihrer damaligen psychischen Verfassung – sie litt seit Wochen unter Weinkrämpfen, Magersucht und war auf Hilfe im Alltag angewiesen – schliessen müssen, dass sie keinen Sex wollte.
Die kantonalen Richter hielten dem entgegen, dass die Frau ihren Widerstand nicht klar geäussert hatte. Das Paar pflegte einvernehmlich gewaltgeprägte Sexualpraktiken, darunter Würgen, und hatte ein Codewort vereinbart, um solche Handlungen zu stoppen. Dieses Codewort verwendete die Frau in jener Nacht nicht. Zwar war sie durch das T-Shirt, das ihr Mann auf ihren Hals drückte, möglicherweise zeitweise nicht in der Lage zu sprechen – doch hatten die beiden kein alternatives Signal vereinbart, mit dem sie hätte zeigen können, dass sie den Akt abbrechen wollte. Zudem hatte die Frau kurz zuvor, am 22. Dezember 2021, die Annäherungsversuche ihres Mannes erfolgreich und klar abgewiesen.
Das Bundesgericht kommt zum Schluss, dass die Einstellung des Verfahrens rechtmässig war. Im Falle einer Anklage wäre ein Freispruch wegen fehlenden Vorsatzes deutlich wahrscheinlicher als eine Verurteilung. Der Mann hätte das fehlende Einverständnis seiner Frau weder erkannt noch ernsthaft für möglich gehalten. Die Frau muss die Gerichtskosten von 3000 Franken tragen.