Symbolbild
Vater hat keinen Anspruch auf Mitsprache beim Sorgerecht seiner Tochter in Nordmazedonien
Ein Schweizer Vater wollte das Sorgerecht für seine Tochter vor Schweizer Gerichten regeln lassen. Das Bundesgericht bestätigt: Zuständig sind die Behörden in Nordmazedonien.

Ein Schweizer Vater und eine mazedonische Mutter trennten sich 2016, ein Jahr nach der Geburt ihrer gemeinsamen Tochter. Die Mutter erhielt das Sorgerecht, der Vater ein Besuchsrecht. 2018 erlaubten die Walliser Behörden der Mutter, mit der Tochter nach Nordmazedonien zu ziehen – gegen den Willen des Vaters. Dieser versuchte mehrfach, die Entscheidung anzufechten, scheiterte jedoch vor dem Kantonsgericht und dem Bundesgericht.

2019 reichte der Vater eine Scheidungsklage ein und beantragte unter anderem eine gemeinsame Obhut oder zumindest ein erweitertes Besuchsrecht. Nachdem Mutter und Tochter 2020 tatsächlich nach Nordmazedonien gezogen waren, siedelte auch der Vater dorthin über. Die mazedonischen Behörden regelten das Besuchsrecht des Vaters – zunächst grosszügiger, später deutlich eingeschränkter auf zwei Samstagnachmittage pro Monat.

Das Walliser Kantonsgericht sprach 2025 die Scheidung aus, erklärte sich aber für die Fragen rund um das Kind – Sorgerecht, Obhut, Besuchsrecht – als nicht zuständig. Der Vater zog diesen Entscheid ans Bundesgericht. Er argumentierte, die Schweizer Gerichte seien weiterhin zuständig, da Nordmazedonien wichtige internationale Kindesschutzabkommen nicht unterzeichnet habe und das dortige Recht weder gemeinsame Obhut noch gemeinsame elterliche Sorge kenne.

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es hält fest, dass die Zuständigkeit für Kinderschutzmassnahmen grundsätzlich bei den Behörden des gewöhnlichen Aufenthaltsorts des Kindes liegt – also in Nordmazedonien. Die dortigen Behörden hätten ihre Zuständigkeit anerkannt und Entscheidungen getroffen, die in der Schweiz anerkannt werden könnten. Eine Schutzlücke, die ein Eingreifen der Schweizer Justiz rechtfertigen würde, bestehe nicht. Der Umstand, dass das mazedonische Recht keine gemeinsame Obhut kennt, begründe für sich allein keine schwerwiegende Benachteiligung des Kindes. Der Vater muss seine Anliegen vor den zuständigen Behörden in Nordmazedonien geltend machen.

Das Bundesgericht hat das Orginalurteil am 14. April 2026 publiziert.
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Urteilsnummer: 5A_545/2025