Symbolbild
Immobilienfirma muss Verluste aus geplatztem Bauprojekt selbst tragen
Ein Walliser Grundeigentümer brach Verhandlungen über ein Bauprojekt ab. Das Bundesgericht bestätigt: Er handelte dabei nicht gegen Treu und Glauben.

Eine Immobiliengesellschaft wollte in einer Walliser Gemeinde ein grösseres Bauprojekt realisieren. Dafür führte sie ab Anfang 2012 Verhandlungen mit einem lokalen Grundeigentümer, der zwei Parzellen besass – darunter eine mit einem alten Mazot, einem traditionellen Walliser Holzhäuschen, das im Dorf als historisch bedeutsam galt. Im November 2012 unterzeichneten die Parteien vor einem Notar eine Kaufvorversprechen für eine der Parzellen. Die Frage, was mit dem Mazot auf der zweiten Parzelle geschehen sollte, blieb dabei ausdrücklich offen.

Im Juli 2013 unterzeichnete der Grundeigentümer Pläne für ein Baugesuch, die vorsahen, den Mazot von seinem angestammten Standort an der Dorfstrasse wegzuversetzen. Kurz darauf regte sich jedoch erheblicher Widerstand in der Bevölkerung: 19 Einsprachen gingen ein, rund 130 Personen unterzeichneten eine Petition. Der Grundeigentümer, der zudem feststellte, dass das geplante Gebäude seiner Nichte die Aussicht versperren würde, zog seine Unterstützung für das Projekt zurück. Die Verhandlungen scheiterten endgültig. Die Immobiliengesellschaft hatte bis dahin rund 128'000 Franken in das Projekt investiert und verlangte Schadenersatz in Höhe von rund 189'000 Franken.

Die Immobiliengesellschaft argumentierte, der Grundeigentümer habe durch die Unterzeichnung der Baupläne eine berechtigte Erwartung geweckt, dass das Projekt zustande komme. Er habe die Verhandlungen treuwidrig abgebrochen. Das Bundesgericht folgte dieser Argumentation nicht. Es hielt fest, dass der Grundeigentümer von Anfang an und wiederholt klargemacht hatte, dass ihm der Verbleib des Mazots an der Dorfstrasse wichtig sei. Die Pläne, die er im Juli 2013 unterzeichnete, waren zudem ohne seine vorgängige Konsultation erstellt worden – und wichen in diesem zentralen Punkt von seinen Vorstellungen ab. Zudem war für die zweite Parzelle mit dem Mazot nie ein notarieller Kaufvertrag aufgesetzt worden.

Das Bundesgericht bestätigte das Urteil der Waadtländer Vorinstanz vollumfänglich: Der Grundeigentümer habe keine falschen Erwartungen geweckt und sei jederzeit frei gewesen, die Verhandlungen abzubrechen. Die Immobiliengesellschaft habe das Risiko des Scheiterns selbst getragen, weil sie Investitionen tätigte, ohne die offenen Fragen rund um den Mazot zu klären. Sie muss nun auch die Gerichtskosten von 6'000 Franken sowie eine Parteientschädigung von 7'000 Franken an den Grundeigentümer bezahlen.

Das Bundesgericht hat das Orginalurteil am 14. April 2026 publiziert.
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Urteilsnummer: 4A_484/2025