Ein Ehepaar aus dem Kanton Tessin stritt mit den Steuerbehörden über die Steuerveranlagung 2019. Die Behörden hatten ihnen einen geldwerten Vorteil von 840'000 Franken angerechnet, was zu einer deutlich höheren Steuerrechnung führte. Das Paar wehrte sich dagegen und gelangte mit einer Beschwerde an die kantonale Steuerrekurskommission.
Da das Ehepaar offene Steuerschulden hatte, forderte die Steuerrekurskommission Ende Dezember 2025 einen Kostenvorschuss von 5000 Franken als Sicherheit für allfällige Verfahrenskosten. Die Frist dafür lief bis zum 20. Januar 2026. Das Ehepaar bezahlte den Betrag nicht fristgerecht. Daraufhin trat die Rekurskommission auf die Beschwerde nicht ein und erklärte sie für unzulässig.
Das Ehepaar zog den Fall ans Bundesgericht. Es machte geltend, dass ein hinterlegter Betrag von 80'000 Franken bei den Steuerbehörden noch vorhanden sei und die Forderung nach einem Kostenvorschuss daher ungerechtfertigt gewesen sei. Zudem argumentierten die Betroffenen, dass zwei Gesellschaften, die ebenfalls Steuerschulden hätten und denselben Sachverhalt anfochten, keinen Kostenvorschuss leisten mussten – was sie als ungleiche Behandlung werteten.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es hielt fest, dass die vorgebrachten Argumente – etwa der angeblich hinterlegte Betrag oder die Situation der anderen Gesellschaften – nicht aktenkundig waren und deshalb nicht berücksichtigt werden konnten. Zudem sei kein übermässiger Formalismus erkennbar: Das Ehepaar war klar über den geforderten Betrag, die Frist und die Folgen bei Nichtbezahlung informiert worden. Die Gerichtskosten von 3000 Franken gehen zu Lasten des Ehepaares.