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Frau erhält keine Invalidenrente von ihrer Pensionskasse
Eine Frau forderte von ihrer Pensionskasse eine Invalidenrente. Das Bundesgericht trat auf ihre Beschwerde nicht ein, weil sie ungenügend begründet war.

Eine Frau klagte gegen ihre Pensionskasse Previs Prévoyance und verlangte eine Invalidenrente aus der beruflichen Vorsorge. Sie machte geltend, ihre gesundheitlichen Einschränkungen würden es ihr nicht erlauben, mehr als 25 bis 30 Prozent zu arbeiten. Deshalb sei die Pensionskasse verpflichtet, ihr eine Rente in der Höhe von 50 Prozent zu zahlen – berechnet auf der Basis ihres letzten Lohnes bei einer Anstellung mit einem Pensum von 30 Prozent.

Das Waadtländer Kantonsgericht wies ihre Klage im Januar 2026 ab. Es hatte die Einkommenssituation der Frau vor und nach dem Eintritt der Invalidität verglichen und dabei einen Invaliditätsgrad von 33 Prozent festgestellt. Dieser Wert liegt unter dem gesetzlichen Mindestgrad von 40 Prozent, der für einen Anspruch auf eine Invalidenrente der Pensionskasse erforderlich ist. Die Frau akzeptierte dieses Urteil nicht und gelangte ans Bundesgericht.

Dort scheiterte sie jedoch bereits an einer formalen Hürde: Wer ans Bundesgericht gelangt, muss in seiner Eingabe klar darlegen, weshalb das vorinstanzliche Urteil falsch ist und gegen welche Rechtsregeln es verstösst. Die Frau beschränkte sich in ihrer Eingabe im Wesentlichen darauf, den Sachverhalt aus ihrer Sicht zu schildern. Sie erklärte nicht, warum die Einkommensberechnung des Kantonsgerichts unrichtig sein soll oder welche rechtlichen Fehler das Urteil enthält. Damit genügte ihre Eingabe den gesetzlichen Anforderungen nicht.

Das Bundesgericht trat deshalb auf die Beschwerde nicht ein, ohne sie inhaltlich zu prüfen. Von der Erhebung von Gerichtskosten wurde ausnahmsweise abgesehen.

Das Bundesgericht hat das Orginalurteil am 14. April 2026 publiziert.
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Urteilsnummer: 9C_162/2026