Ein 1980 geborener Mann meldete sich im September 2023 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) in Brugg an und beantragte ab Dezember 2023 Arbeitslosenentschädigung. Im November 2024 wurde ihm über ein Personalvermittlungsunternehmen eine Stelle als «Product Operator» bei einem anderen Unternehmen angeboten – eine Temporäranstellung mit einem Pensum von 100 Prozent. Der Mann lehnte das Angebot umgehend ab, weil er eine Festanstellung suchte. Auf eine Nachfrage des Personalvermittlers reagierte er gar nicht mehr.
Das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Aargau (AWA) wertete dieses Verhalten als Ablehnung einer zumutbaren Stelle und sperrte dem Mann ab dem 1. Dezember 2024 für 38 Tage die Arbeitslosenentschädigung. Die Behörde stufte sein Verschulden als schwer ein, weil er ohne entschuldbaren Grund eine zumutbare Stelle ausgeschlagen hatte. Die Einstelldauer von 38 Tagen lag dabei leicht unter dem Mittelwert der möglichen Spanne von 31 bis 60 Tagen.
Der Mann wehrte sich gegen diese Entscheidung und machte unter anderem geltend, er sei nicht ausreichend über seine Pflichten informiert worden. Zudem brachte er erstmals in seiner Einsprache finanzielle Gründe für die Ablehnung vor. Das Versicherungsgericht des Kantons Aargau wies seine Klage im Oktober 2025 ab. Es stellte fest, dass der Mann mehrfach auf seine Mitwirkungspflicht hingewiesen worden war und dass er die Stelle ursprünglich nicht aus finanziellen, sondern aus anderen Gründen abgelehnt hatte.
Das Bundesgericht bestätigt nun dieses Urteil. Es hält fest, dass der Mann keine stichhaltigen Argumente vorgebracht hat, die das Urteil der Vorinstanz als fehlerhaft erscheinen lassen würden. Insbesondere sei die Schlussfolgerung, dass er die Temporärstelle bewusst abgelehnt habe, nicht zu beanstanden. Die Gerichtskosten von 500 Franken trägt der Mann selbst.