Symbolbild
Frau scheitert mit Forderung von zehn Millionen Franken gegen Ex-Mann
Ein Scheidungsstreit um die Aufteilung eines grossen Vermögens beschäftigt die Gerichte. Das Bundesgericht tritt auf die Beschwerde der Frau nicht ein.

Ein russisches Ehepaar heiratete 1994 und lebt seit 2017 in einem Scheidungsverfahren. Die Ehe wurde 2023 offiziell geschieden, doch die Aufteilung des gemeinsamen Vermögens ist noch immer vor dem Waadtländer Gericht hängig. Es geht dabei um Immobilien, Gesellschaftsanteile und Bankguthaben in beträchtlicher Höhe – die Frau schätzt ihre Forderung auf über 200 Millionen Franken.

Im Zentrum des aktuellen Verfahrens steht eine Forderung der Frau, wonach ihr Ex-Mann rund zehn Millionen Franken an Hypothekarschulden übernehmen soll, die auf zwei Liegenschaften lasten. Zudem verlangte sie, dass ein Gutachter eine bestimmte Gesellschaft prüft und dass dem Mann verboten wird, eine Eigentumswohnung zu verkaufen. Das erstinstanzliche Gericht wies diese Anträge ab, und auch die kantonale Berufungsinstanz bestätigte diesen Entscheid.

Das Bundesgericht tritt auf die Beschwerde der Frau nicht ein. Der Grund: Bei Entscheiden über vorsorgliche Massnahmen – also vorläufige Sicherungsmassnahmen während eines laufenden Verfahrens – kann vor Bundesgericht nur die Verletzung von Grundrechten gerügt werden, und dies muss präzise und detailliert begründet werden. Die Frau hatte zwar zahlreiche Argumente vorgebracht, diese entsprachen jedoch nicht den strengen formellen Anforderungen. Sie wiederholte weitgehend ihre Standpunkte aus dem kantonalen Verfahren, ohne konkret aufzuzeigen, inwiefern die Vorinstanz verfassungswidrig entschieden hatte.

Konkret bemängelte das Bundesgericht, dass die Frau weder die angebliche Verletzung ihres rechtlichen Gehörs noch eine willkürliche Anwendung des Verfahrensrechts hinreichend substanziiert darlegte. Ihre Kritik an der kantonalen Instanz blieb zu allgemein und appellatorisch. Die Verfahrenskosten von 3000 Franken gehen zu ihren Lasten.

Das Bundesgericht hat das Orginalurteil am 14. April 2026 publiziert.
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Urteilsnummer: 5A_908/2025