Im November 2025 entschied die Staatsanwaltschaft Luzern, ein Strafverfahren gar nicht erst aufzunehmen. Dagegen wehrte sich ein Mann mit einer Eingabe ans Kantonsgericht Luzern. Dieses trat im Januar 2026 nicht auf seine Beschwerde ein, weil die Begründung ungenügend war. Gleichzeitig lehnte es sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege – also die Übernahme der Verfahrenskosten durch den Staat – ab.
Der Mann wandte sich daraufhin ans Bundesgericht. Er verlangte, seine Beschwerde als «gut und aussagekräftig» anzunehmen oder den Fall an das Kantonsgericht zurückzuweisen. Unklar blieb dabei, wogegen er sich eigentlich zur Wehr setzen wollte: gegen die Ablehnung seines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege oder gegen die ursprüngliche Entscheidung, kein Strafverfahren zu eröffnen.
Das Bundesgericht stellte fest, dass die Eingabe des Mannes den gesetzlichen Anforderungen nicht genügte. Eine Beschwerde ans Bundesgericht muss einen konkreten Antrag enthalten und klar begründen, weshalb der angefochtene Entscheid falsch ist. Beides fehlte hier. Insbesondere ging der Mann nicht auf die Begründung des Kantonsgerichts ein, das sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgelehnt hatte, weil seine Beschwerde aussichtslos gewesen sei und er seine finanzielle Lage nicht belegt habe.
Das Bundesgericht trat deshalb auf die Eingabe nicht ein. Ausnahmsweise wurden dem Mann keine Gerichtskosten auferlegt.