An einer «Critical Mass»-Demonstration in Genf soll ein Polizist einen Teilnehmer von seinem Fahrrad gestossen und dabei verletzt haben. Der Betroffene erstattete im Juli 2020 Strafanzeige wegen einfacher Körperverletzung und Amtsmissbrauchs. Der beschuldigte Polizist wurde daraufhin einmal von der Internen Aufsichtsbehörde der Polizei (IGS) angehört – in Anwesenheit seines Anwalts. Er schilderte den Ablauf des Einsatzes, der bereits in einem Polizeibericht festgehalten worden war. Im April 2022 trat die Genfer Staatsanwaltschaft nicht auf die Anzeige ein, da keine hinreichenden Verdachtsmomente vorlagen.
Der Polizist verlangte daraufhin, dass der Staat seine Anwaltskosten von rund 3300 Franken übernimmt. Die kantonale Instanz lehnte dies ab: Zwar seien ihm vorwerfbare Straftaten – darunter ein Verbrechen – zur Last gelegt worden, doch sei das Verfahren nach einer einzigen Anhörung eingestellt worden. Als Polizist sei er mit solchen Befragungen durch die interne Aufsichtsbehörde vertraut gewesen; seine Aussagen seien rein sachlicher Natur gewesen und hätten keine rechtlichen Schwierigkeiten aufgeworfen.
Das Bundesgericht bestätigt diesen Entscheid. Zwar gilt grundsätzlich, dass ein Anwalt bei Verbrechen und Vergehen nur ausnahmsweise als unnötig betrachtet werden kann. Im konkreten Fall lagen jedoch mehrere Ausnahmemerkmale vor: Das Verfahren endete nach einer einzigen Anhörung, der Fall war weder tatsächlich noch rechtlich komplex, und der Polizist hatte als Berufsmann keine konkreten Gründe, zum Zeitpunkt der Mandatierung seines Anwalts ernsthafte berufliche oder persönliche Nachteile zu befürchten. Auch der Umstand, dass der Anzeigesteller ebenfalls anwaltlich vertreten war, ändert daran nichts.
Das Bundesgericht hält fest, dass eine automatische Entschädigung der Anwaltskosten nach einem eingestellten Verfahren weder gesetzlich vorgesehen noch verfassungsrechtlich geboten ist. Der Polizist hätte zudem die Möglichkeit gehabt, seine Verteidigungskosten über eine spezielle Regelung für Polizeiangehörige vom Staat vorfinanzieren zu lassen. Er muss nun die Gerichtskosten von 3000 Franken selbst tragen.