Symbolbild
Vater darf Kinder nur unter Aufsicht treffen
Ein Vater aus dem Wallis wollte mehr unbeaufsichtigten Kontakt zu seinen zwei Kindern. Das Bundesgericht bestätigt: Die Besuche bleiben auf überwachte Treffen beschränkt.

Ein französisches Paar trennte sich im Sommer 2023. Die Mutter verliess mit den beiden gemeinsamen Kindern – einem Mädchen (geboren 2016) und einem Buben (geboren 2019) – die gemeinsame Wohnung im Wallis. In der Folge wurden die Kinder vorübergehend weder der Mutter noch dem Vater anvertraut, sondern in einer Pflegefamilie untergebracht. Nach einer eingehenden Untersuchung durch die zuständige Kinderschutzbehörde (APEA) wurde das Aufenthaltsbestimmungsrecht schliesslich der Mutter zurückgegeben, die mit den Kindern nach Frankreich zog.

Der Vater wollte ein deutlich ausgedehnteres Besuchsrecht: Er forderte mindestens ein Wochenende pro Monat ohne Begleitung sowie die Hälfte der Schulferien. Die Kinderschutzbehörde und das Walliser Kantonsgericht lehnten dies ab. Sie verfügten stattdessen, dass der Vater die Kinder lediglich zweimal pro Monat während je eineinhalb Stunden treffen darf – und dies nur unter Aufsicht einer Fachstelle namens «Trait d'Union».

Zur Begründung verwiesen die Behörden auf mehrere Punkte: Ein französisches Gericht hatte den Vater im Februar 2024 wegen Gewalt gegen die Mutter in Anwesenheit der Kinder zu zwölf Monaten Gefängnis verurteilt – das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, da der Vater Berufung eingelegt hat. Zudem hatte die ältere Tochter gegenüber der Gendarmerie und in der Pflegefamilie spontan und glaubwürdig von Gewaltszenen berichtet. Frühere Partnerinnen des Vaters bestätigten ähnliche Verhaltensweisen. Darüber hinaus stellten Fachleute fest, dass der Vater Schwierigkeiten hatte, den Kindern einen klaren Rahmen zu geben, den Konflikt mit der Mutter in den Hintergrund zu stellen und die Beziehung der Kinder zur Mutter zu fördern.

Das Bundesgericht wies die Beschwerde des Vaters ab. Es befand, die kantonalen Behörden hätten ihr Ermessen nicht überschritten. Die zahlreichen Hinweise auf Gewalt und die festgestellten erzieherischen Defizite rechtfertigten das eingeschränkte und begleitete Besuchsrecht. Allfällige Anpassungen nach dem Umzug der Kinder nach Frankreich obliegen künftig den französischen Behörden.

Das Bundesgericht hat das Orginalurteil am 14. April 2026 publiziert.
Originalurteil auf bundesgericht.ch ansehen
Urteilsnummer: 5A_758/2025