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Gläubigerin kann ausländischen Staat nicht in Genf betreiben
Eine Gläubigerin wollte einen ausländischen Staat in Genf für eine Schuld von über 95 Millionen Franken betreiben. Das Bundesgericht bestätigt: Dafür fehlt in Genf die örtliche Zuständigkeit.

Eine Gläubigerin versuchte, einen ausländischen Staat auf Basis eines Schiedsgerichtsurteils aus dem Jahr 2015 in Genf zu betreiben. Sie stellte beim Genfer Betreibungsamt zwei Betreibungsbegehren über insgesamt rund 95,7 Millionen Franken. Das Amt lehnte beide Begehren ab, weil der Schuldner – ein ausländischer Staat – seinen Sitz im Ausland habe und kein besonderer Gerichtsstand in Genf bestehe. Die Gläubigerin zog diesen Entscheid weiter, scheiterte aber auch vor der kantonalen Aufsichtsbehörde.

Vor Bundesgericht machte die Gläubigerin geltend, die ständige diplomatische Mission des betreffenden Staates bei der UNO in Genf sei als «Niederlassung» zu betrachten, was einen besonderen Gerichtsstand in Genf begründen würde. Das Bundesgericht wies dieses Argument zurück: Eine diplomatische Mission übe im Wesentlichen hoheitliche Aufgaben aus – Repräsentation und diplomatische Beziehungen – und keine wirtschaftliche Tätigkeit. Sie könne daher nicht als «Niederlassung» im Sinne des Schuldbetreibungsrechts gelten. Das Betreibungsamt habe seine örtliche Zuständigkeit zu Recht verneint.

Die Gläubigerin berief sich zudem darauf, sie habe gleichzeitig mit den Betreibungsbegehren auch einen Arrestantrag gestellt. Ein solcher Arrest hätte ebenfalls einen Gerichtsstand in Genf begründen können. Das Bundesgericht hielt jedoch fest, dass ein Gerichtsstand am Ort des Arrestes erst dann entsteht, wenn der Arrest tatsächlich vollzogen worden ist. Der blosse Antrag auf Arrest genügt nicht. Da die Gläubigerin nicht behauptete, der Arrest sei vollzogen worden, fiel auch dieser Anknüpfungspunkt weg.

Das Bundesgericht wies die Beschwerde der Gläubigerin vollumfänglich ab und auferlegte ihr die Gerichtskosten von 5000 Franken. Die Gläubigerin muss nun anderweitig nach einem Weg suchen, ihre Forderung gegenüber dem ausländischen Staat durchzusetzen.

Das Bundesgericht hat das Orginalurteil am 14. April 2026 publiziert.
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Urteilsnummer: 5A_1011/2025