Im Februar 2012 stürzte ein damals 47-jähriger Mann und verletzte sich dabei das rechte Knie. Die Unfallversicherung Suva übernahm die Behandlungskosten und zahlte ein Taggeld. Nach einer Operation und weiterer Behandlung stabilisierte sich sein Zustand. Die Suva stellte die Leistungen Ende 2014 ein und verweigerte ihm später auch eine Invalidenrente sowie eine Entschädigung für bleibende Körperschäden – eine Entscheidung, die das Bundesgericht 2021 letztinstanzlich bestätigte.
Im Januar 2023 meldete der Mann bei der Suva einen Rückfall. Er legte Berichte zweier Orthopäden sowie eines Neurologen vor. Der Neurologe stellte bei der Untersuchung verschiedene Auffälligkeiten fest, führte diese aber hauptsächlich auf funktionelle Beschwerden zurück – also auf Symptome ohne klar erkennbare körperliche Ursache. Der Vertrauensarzt der Suva kam nach Auswertung der Unterlagen zum Schluss, dass sich der Zustand des Mannes seit der letzten Untersuchung im Jahr 2019 nicht wesentlich verschlechtert habe. Die Suva lehnte es daher ab, Leistungen für den gemeldeten Rückfall zu erbringen.
Der Mann zog den Fall durch alle Instanzen. Er argumentierte unter anderem, seine Beschwerden seien zwar ähnlich wie früher, aber deutlich intensiver und hätten grössere Auswirkungen auf seinen Alltag. Ausserdem beanstandete er, dass der Suva-Arzt ihn nicht persönlich untersucht habe. Das Bundesgericht liess diese Einwände nicht gelten: Ein Arzt könne auch ohne eigene Untersuchung eine beweiskräftige Einschätzung abgeben, wenn ausreichend medizinische Unterlagen vorlägen. Der Mann habe zudem keine konkreten Fehler oder Widersprüche im ärztlichen Gutachten aufgezeigt, sondern lediglich seine eigene Sichtweise dagegen gestellt.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde des Mannes ab und auferlegte ihm die Gerichtskosten von 800 Franken. Es sah keine Hinweise darauf, dass sich sein Gesundheitszustand seit der Stabilisierung im Jahr 2014 objektiv und erheblich verschlechtert hätte – eine Voraussetzung, die für die Anerkennung eines Rückfalls erfüllt sein müsste.