Symbolbild
Spitalangestellter nach sexuellen Belästigungen entlassen
Ein Mitarbeiter eines Genfer Spitals belästigte Kolleginnen jahrelang sexuell. Das Bundesgericht bestätigt seine Entlassung und lehnt eine Versetzung ab.

Ein seit 2014 bei einem Genfer Spital angestellter wissenschaftlicher Mitarbeiter fiel über Jahre durch schwerwiegendes Fehlverhalten gegenüber Kolleginnen auf. Zwei Forschungsassistentinnen berichteten, er habe sie mit sexuellen Kommentaren überhäuft, sie mit Pornodarstellerinnen oder Prostituierten verglichen und ihnen erzählt, er wolle einen Sexroboter nach ihrem Ebenbild bauen. Im März 2024 beleidigte er eine der Frauen vor mehreren Kollegen lautstark mit Schimpfwörtern. Weitere Mitarbeitende bestätigten dieses Verhalten.

Nach einer internen Anhörung kündigte das Spital dem Mann im Oktober 2024 fristgerecht. Der Mitarbeiter wehrte sich gegen die Entlassung und verlangte, in eine andere Stelle innerhalb des Spitals oder der kantonalen Verwaltung versetzt zu werden. Das Genfer Verwaltungsgericht wies seine Klage ab und bestätigte die Kündigung. Dagegen zog der Mann ans Bundesgericht.

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es hielt fest, dass das Fehlverhalten des Mannes durch zahlreiche Zeugenaussagen klar belegt sei und er selbst zugegeben habe, mitunter «schwere» Bemerkungen gemacht zu haben. Eine Versetzung in eine andere Abteilung lehnte das Gericht ebenfalls ab: Da das Verhalten des Mannes seinem grundsätzlichen Umgang mit Kolleginnen entspreche und er trotz mehrfacher Ermahnungen nicht damit aufgehört habe, würde eine Versetzung das Problem lediglich verlagern. Der Schutz der anderen Angestellten wiege schwerer als das Interesse des Mannes an einer Weiterbeschäftigung.

Das Bundesgericht anerkannte zwar, dass die Entlassung für den 1966 geborenen Mann angesichts seines Alters und der damit verbundenen Schwierigkeiten bei der Stellensuche einschneidend ist. Dennoch sei die Kündigung gerechtfertigt: Es wäre in erster Linie Sache des Mannes gewesen, sein Verhalten zu ändern. Der Umstand, dass das Spital möglicherweise zu lange zugewartet hatte, bevor es reagierte, ändere daran nichts.

Das Bundesgericht hat das Orginalurteil am 14. April 2026 publiziert.
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Urteilsnummer: 1C_369/2025