In der Nacht vom 25. auf den 26. Oktober 2019 verbrachte ein Mann in Genf einen Abend mit einer Frau, die er kannte. Die beiden besuchten gemeinsam zwei Clubs und tranken Alkohol. Kurz nach dem Konsum eines Getränks fühlte sich die Frau plötzlich sehr schlecht und hatte das Gefühl, die Kontrolle über ihren Körper zu verlieren. Sie wollte alleine nach Hause fahren, doch der Mann folgte ihr ungefragt ins Taxi. Vor ihrem Wohnhaus war die Frau bereits so desorientiert, dass sie das falsche Gebäude betrat und mitten in der Nacht einen Nachbarn weckte, damit er ihr öffne. Dieser bemerkte, dass sie sich in einem sehr schlechten Zustand befand.
Obwohl der Mann wusste, dass die Frau nicht mehr in der Lage war, sich zu wehren oder frei zu entscheiden, hatte er in ihrer Wohnung Geschlechtsverkehr mit ihr, während sie schlief. Am nächsten Morgen verliess er die Wohnung fluchtartig. Als die Frau ihn per Nachricht fragte, ob sie miteinander geschlafen hätten, bestritt er dies. Danach sperrte er sie auf allen Kommunikationskanälen.
Das Genfer Strafgericht hatte den Mann zunächst freigesprochen. Die Berufungsinstanz hob diesen Entscheid auf und verurteilte ihn wegen sexueller Handlungen mit einer widerstandsunfähigen Person zu drei Jahren Freiheitsstrafe, davon sechs Monate unbedingt und 30 Monate bedingt. Der Mann zog das Urteil ans Bundesgericht weiter und bestritt sowohl die Sachverhaltsfeststellungen als auch die rechtliche Würdigung.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es stellte fest, dass die Berufungsinstanz die Aussagen der Frau zu Recht als glaubwürdig eingestuft hatte: Ihre Schilderungen waren detailliert, widerspruchsfrei und wurden durch mehrere Beweise gestützt – darunter die Aussage des Nachbarn, die Textnachrichten des Mannes und der Umstand, dass die Frau am nächsten Morgen nackt und ohne jede Erinnerung an die Nacht aufgewacht war. Das Gericht bestätigte zudem, dass die Frau tatsächlich widerstandsunfähig gewesen war und der Mann dies wusste. Auch die Strafhöhe beanstandete das Bundesgericht nicht.