Im Zentrum des Falls steht ein Grundstück in Thurgau, das einer Aktiengesellschaft gehört und mit acht Schuldbriefen im Gesamtwert von zwei Millionen Franken belastet ist. Diese Schuldbriefe waren ursprünglich einer Bank als Sicherheit für ein Hypothekardarlehen gedient. Als das Darlehen im Jahr 2000 gekündigt wurde, sollte das Grundstück an einen Käufer verkauft werden. Dieser überwies den Kaufpreis von 1,06 Millionen Franken bereits vor der Vertragsunterzeichnung – und erhielt dafür die Schuldbriefe als Sicherheit. Der Kaufvertrag kam jedoch nie zustande.
Im Jahr 2001 vereinbarten der Käufer und ein damaliger Verwaltungsrat der Gesellschaft, dass der Käufer die Schuldbriefe für 1,06 Millionen Franken an den Verwaltungsrat weiterverkaufe. Der Käufer erhielt das Geld, übertrug die Schuldbriefe aber nie. Der Verwaltungsrat trat seine Ansprüche 2016 an die Gesellschaft ab. Diese klagte daraufhin auf Herausgabe der Schuldbriefe, hilfsweise auf deren Löschung im Grundbuch.
Das Thurgauer Obergericht entschied, die Schuldbriefe seien zu Unrecht im Grundbuch eingetragen und anzulöschen. Es argumentierte, mit der Rückzahlung des Kaufpreises sei der Sicherungszweck der Schuldbriefe weggefallen und damit auch das Pfandrecht erloschen. Das Bundesgericht widerspricht dieser Auffassung grundlegend: Beim Schuldbrief bilden Forderung und Pfandrecht eine untrennbare Einheit. Die Tilgung der gesicherten Grundforderung lässt das Pfandrecht nicht automatisch erlöschen – sie begründet lediglich einen schuldrechtlichen Anspruch auf Rückübertragung des Schuldbriefs. Da das Pfandrecht somit weiterbesteht, ist eine Löschung im Grundbuch auf dem vom Obergericht gewählten Weg nicht möglich.
Das Bundesgericht hebt den Entscheid des Obergerichts auf und weist die Sache zur neuen Beurteilung zurück. Das Obergericht muss nun prüfen, ob der Gesellschaft die Schuldbriefe allenfalls gestützt auf das Verbot des Rechtsmissbrauchs zurückgegeben werden müssen – eine Frage, die bisher offengeblieben ist. Die Verfahrenskosten vor Bundesgericht von 18 000 Franken trägt die klagende Gesellschaft; zudem muss sie dem Gegner eine Entschädigung von 20 000 Franken bezahlen.