Im Juni 2020 schlossen zwei Unternehmen einen Vertrag über eine Softwarelizenz. Die Software sollte am 1. Januar 2021 in Betrieb gehen. Dieser Termin wurde nicht eingehalten. Die Kundin setzte der Softwarefirma daraufhin im März 2021 mehrere Nachfristen – doch die Firma reagierte kaum. Auf die erste Frist antwortete sie einen Tag zu spät, auf die zweite gar nicht. Eine zugesicherte Stellungnahme mit einem angepassten Terminplan blieb vollständig aus. Am 29. März 2021 trat die Kundin vom Vertrag zurück, noch bevor die dritte Frist abgelaufen war.
Die Kundin klagte anschliessend auf Rückzahlung des bereits bezahlten Betrags von rund 88'000 Franken sowie auf Schadenersatz von rund 23'000 Franken. Das Bezirksgericht Arbon gab ihr recht und verpflichtete die Softwarefirma zur Zahlung von insgesamt über 111'000 Franken. Die Widerklage der Softwarefirma auf Schadenersatz von rund 44'000 Franken wurde abgewiesen. Das Obergericht des Kantons Thurgau bestätigte dieses Urteil.
Vor Bundesgericht argumentierte die Softwarefirma unter anderem, die Kundin habe den Vertrag nicht rechtzeitig gekündigt, da sie nach Ablauf der zweiten Frist zwölf Tage zugewartet habe. Das Bundesgericht liess dieses Argument nicht gelten. Es hielt fest, dass die Softwarefirma durch ihr wiederholtes Versäumen von Fristen und ihre intransparente Kommunikation selbst dazu beigetragen hatte, dass die Kundin kaum abschätzen konnte, ob eine rechtzeitige Lieferung noch möglich war. Unter diesen Umständen sei die Kündigung nach zwölf Tagen nicht als verspätet zu werten.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde der Softwarefirma ab. Diese muss nun die Gerichtskosten von 5'500 Franken tragen und der Kundin zusätzlich 6'500 Franken an Verfahrenskosten erstatten – zusätzlich zur bereits rechtskräftigen Zahlungspflicht von über 111'000 Franken.