Über eine GmbH wurde 2024 der Konkurs eröffnet. Seither zog die Firma – vertreten durch ihre Geschäftsführerin – immer wieder vor Gericht, um gegen das Konkursamt des Kantons Thurgau vorzugehen. Im Oktober 2025 erhob sie erneut Beschwerde beim Obergericht Thurgau. Dieses wies die Klage im November 2025 ab, soweit es überhaupt darauf eintrat.
Die Firma wandte sich daraufhin ans Bundesgericht. Sie rügte unter anderem Fehler bei der Aufnahme des Inventars, bei der Prüfung von Forderungen, bei der Übergabe von Gegenständen an den Vermieter sowie bei der Entsorgung von Lebensmitteln und der Räumung des Mietobjekts. Zudem verlangte sie, dass ein Konkursbeamter wegen Befangenheit ausgeschlossen werde. Das Obergericht hatte all diese Punkte bereits eingehend geprüft und als unzulässig oder unbegründet beurteilt.
Das Bundesgericht stellte fest, dass die Beschwerdeergänzungen vom Januar und Februar 2026 zu spät eingereicht worden waren – die zehntägige Frist war bereits im Dezember 2025 abgelaufen. Zudem setzte sich die Firma in ihrer Eingabe nicht ausreichend mit den Begründungen des Obergerichts auseinander, sondern schilderte lediglich ihre eigene Sichtweise. Das Bundesgericht qualifizierte die Beschwerde als offensichtlich unzulässig, ungenügend begründet und darüber hinaus als rechtsmissbräuchlich und querulatorisch – also als mutwillig und auf Verschleppung ausgerichtet.
Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde nicht ein. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege – also darum, die Gerichtskosten nicht selbst tragen zu müssen – wurde abgewiesen, weil die Beschwerde von Anfang an keine Aussicht auf Erfolg hatte. Die Gerichtskosten von 1500 Franken werden der GmbH und ihrer Geschäftsführerin gemeinsam auferlegt; beide haften solidarisch, das heisst, jede von ihnen kann für den gesamten Betrag belangt werden.