Eine GmbH in Liquidation hatte bereits mehrfach versucht, den über sie ausgesprochenen Konkurs vor Bundesgericht anzufechten. Im Januar 2026 wies das Bundesgericht eine entsprechende Beschwerde ab. Daraufhin verlangte die Firma, dass dieses Urteil nochmals überprüft und abgeändert werde. Gleichzeitig beantragte sie Einsicht in die Verfahrensakten.
Das Bundesgericht wies das Akteneinsichtsgesuch zurück. Es stellte fest, dass die Firma in früheren Verfahren bereits Einsicht in die relevanten Akten erhalten hatte und dass der erneute Antrag offensichtlich nur dazu diente, das Verfahren zu verzögern. Solches Vorgehen gilt als rechtsmissbräuchlich und wird vom Gericht nicht akzeptiert.
Inhaltlich stützte die Firma ihren Antrag auf eine Erkrankung des Sohnes der Geschäftsführerin, die angeblich dazu geführt habe, dass das Geschäftslokal geschlossen war und ein Zahlungsbefehl nicht zugestellt werden konnte. Das Bundesgericht liess dieses Argument nicht gelten: Die Firma hätte diese Umstände bereits im früheren Verfahren vorbringen können und müssen, da sie ihr von Anfang an bekannt waren. Die weiteren Einwände der Firma – darunter Vorwürfe, das Gericht habe bestimmte Argumente nicht ausreichend gewürdigt – stellen nach Schweizer Recht keinen gültigen Grund dar, ein rechtskräftiges Urteil nochmals zu überprüfen. Ein solches Verfahren dient nicht dazu, bereits entschiedene Rechtsfragen erneut zu diskutieren.
Das Bundesgericht bezeichnete den Antrag insgesamt als querulatorisch und rechtsmissbräuchlich und trat darauf nicht ein. Die Firma und ihre Geschäftsführerin müssen die Verfahrenskosten von 5000 Franken gemeinsam tragen. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege – also die Befreiung von Verfahrenskosten – wurde abgewiesen, da der Antrag von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hatte. Das Gericht kündigte zudem an, künftige Eingaben in dieser Sache ohne Antwort abzulegen.