Ein Mann hatte 2003 als Beifahrer bei einem Autorennen einen schweren Unfall erlitten und wurde danach als vollständig invalid eingestuft. Er erhielt Leistungen von der Invalidenversicherung, einer Unfallversicherung und einer Pensionskasse. Eine Versicherungsgesellschaft liess ihn ab 2006 wiederholt durch Privatdetektive überwachen und filmte ihn heimlich im öffentlichen Raum. Gestützt auf diese Aufnahmen und ein ärztliches Gutachten erstattete die Versicherung 2015 Strafanzeige. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn warf dem Mann vor, Ärzte, Versicherungsvertreter und Behörden über seinen Gesundheitszustand getäuscht und so unrechtmässig Leistungen von mindestens 1,1 Millionen Franken bezogen zu haben.
Das Amtsgericht Solothurn-Lebern verurteilte den Mann 2023 wegen gewerbsmässigen Betrugs zu einer Freiheitsstrafe von 50 Monaten. Das Obergericht des Kantons Solothurn bestätigte den Schuldspruch im Januar 2025 und reduzierte die Strafe leicht auf 48 Monate. Zudem wurde der Mann verpflichtet, einer Versicherungsgesellschaft rund 700'000 Franken Schadenersatz zu bezahlen.
Das Bundesgericht hebt dieses Urteil nun auf. Es stellt fest, dass die privaten Überwachungen aus den Jahren 2006 und 2009 rechtswidrig waren, weil damals keine gesetzliche Grundlage für solche Eingriffe in die Privatsphäre bestand. Entscheidend ist dabei, dass auch die Strafverfolgungsbehörden die Observationen zu jener Zeit nicht hätten rechtmässig anordnen dürfen – die nötigen gesetzlichen Grundlagen fehlten schlicht. Damit sind die Ergebnisse dieser Überwachungen als Beweismittel unzulässig.
Das Bundesgericht weist den Fall ans Solothurner Obergericht zurück. Dieses muss nun prüfen, ob weitere Beweise – darunter spätere Überwachungsberichte aus den Jahren 2012 und 2013 sowie mehrere ärztliche Gutachten – ebenfalls unverwertbar sind, weil sie möglicherweise nur dank der unzulässigen Erstüberwachungen erlangt werden konnten. Erst danach kann das Obergericht neu über Schuld und Strafe des Mannes entscheiden.