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Bundesgericht weist Klage von Firma in Konkurs ab
Eine GmbH in Liquidation wehrte sich gegen den Schuldenverteilungsplan im Konkursverfahren. Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde nicht ein.

Über eine GmbH wurde 2024 der Konkurs eröffnet. Seither zieht die Firma, vertreten durch ihre Geschäftsführerin, regelmässig bis vor Bundesgericht. Im Januar 2026 wandte sie sich an das Thurgauer Obergericht und beanstandete den sogenannten Kollokationsplan – das ist die Liste, die festlegt, welche Gläubiger in welcher Reihenfolge aus der Konkursmasse ausbezahlt werden. Das Obergericht wies die Beschwerde bereits einen Tag nach Eingang ab und auferlegte der Firma und ihrer Geschäftsführerin gemeinsam eine Gebühr von 800 Franken.

Dagegen gelangte die GmbH ans Bundesgericht. Parallel dazu stellte sie ein Gesuch um Einsicht in die Verfahrensakten. Das Bundesgericht wies dieses Gesuch ab: Die Firma habe nicht erklärt, wozu sie die Akteneinsicht benötige. Da sie in früheren Verfahren bereits darauf hingewiesen worden sei, dass Akteneinsicht nicht dazu diene, eine Beschwerde nachträglich zu ergänzen, gehe das Gericht davon aus, dass das Gesuch einzig zur Verzögerung des Verfahrens gestellt worden sei.

In der Sache selbst rügte die GmbH, das Obergericht habe zu schnell entschieden, ohne ihre Eingaben zu prüfen, und dabei ihr rechtliches Gehör verletzt. Zudem hielt sie es für ungerechtfertigt, dass ihre Beschwerde als mutwillig eingestuft worden war. Das Bundesgericht liess diese Argumente nicht gelten: Die Firma habe nicht konkret dargelegt, welche ihrer Vorbringen das Obergericht übergangen haben soll. Auch habe sie sich nicht damit auseinandergesetzt, dass ihre Beschwerde gegen den Kollokationsplan ohnehin zu spät eingereicht worden war und das Obergericht deshalb nur noch prüfen durfte, ob schwerwiegende Verfahrensfehler vorlagen.

Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde nicht ein, weil die Begründung offensichtlich ungenügend war. Die Gerichtskosten von 1500 Franken werden der GmbH und ihrer Geschäftsführerin gemeinsam auferlegt. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege – also darum, die Kosten vom Staat tragen zu lassen – wurde ebenfalls abgewiesen, da die Beschwerde von Anfang an keine Aussicht auf Erfolg hatte.

Das Bundesgericht hat das Orginalurteil am 09. April 2026 publiziert.
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Urteilsnummer: 5A_132/2026