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Frau scheitert mit unvollständiger Eingabe beim Bundesgericht
Eine Frau aus dem Kanton Waadt wollte einen IV-Entscheid anfechten. Das Bundesgericht trat auf ihre Eingabe nicht ein, weil sie keine ausreichende Begründung lieferte.

Das kantonale Versicherungsgericht des Kantons Waadt hatte eine Eingabe der Frau gegen einen Entscheid der IV-Stelle des Kantons Waadt vom 13. Januar 2026 für unzulässig erklärt und das Verfahren abgeschrieben. Die Frau zog diesen Entscheid daraufhin ans Bundesgericht weiter.

Das Bundesgericht wies die Frau mit einer Verfügung vom 2. März 2026 ausdrücklich darauf hin, dass ihre Eingabe den formellen Anforderungen nicht genüge. Sie habe bis zum Ablauf der Beschwerdefrist Zeit, die Mängel zu beheben – insbesondere eine Begründung nachzuliefern und klare Anträge zu stellen. Wer eine gerichtliche Entscheidung anfechten will, muss nämlich erklären, warum der angefochtene Entscheid falsch ist und sich dabei konkret mit dessen Begründung auseinandersetzen.

Die Frau reagierte am 4. März 2026 lediglich mit einer kurzen Mitteilung von vier Zeilen. Sie erklärte, sie fechte «deren Entscheid» an und habe alle Dokumente und Berichte eingereicht. Eine inhaltliche Auseinandersetzung mit den Gründen, weshalb ihr Rechtsmittel auf kantonaler Ebene nicht zugelassen worden war, enthielt ihre Eingabe nicht. Da das kantonale Gericht gar nicht auf die Sache eingegangen war, hätte die Frau beim Bundesgericht genau dies begründen müssen – nämlich warum die Ablehnung ihrer Eingabe durch das kantonale Gericht falsch war.

Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde nicht ein. Auch das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege – also darum, von Gerichtskosten befreit zu werden und einen Anwalt auf Staatskosten zu erhalten – wurde abgewiesen, da die Eingabe von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hatte. Gerichtskosten wurden der Frau dennoch keine auferlegt.

Das Bundesgericht hat das Orginalurteil am 09. April 2026 publiziert.
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Urteilsnummer: 9C_155/2026