Eine Frau hatte sich im September 2024 erneut bei der IV-Stelle Solothurn für Leistungen angemeldet und dabei angegeben, ihr Gesundheitszustand habe sich verschlechtert. Die IV-Stelle forderte sie auf, diese Verschlechterung mit medizinischen Unterlagen zu belegen. Da die Frau keine entsprechenden Dokumente einreichte, trat die IV-Stelle im Oktober 2024 auf die Anmeldung nicht ein – sie prüfte den Fall also gar nicht erst inhaltlich.
Die Frau wandte sich daraufhin an das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn. Dieses bestätigte im Februar 2026 den Entscheid der IV-Stelle: Wer eine Neuanmeldung einreicht, muss glaubhaft machen, dass sich der Gesundheitszustand tatsächlich verändert hat. Da die Frau dies nicht getan hatte, war das Nichteintreten der IV-Stelle rechtmässig. Auch der Versuch, die fehlenden Belege erst im laufenden Gerichtsverfahren nachzureichen, scheiterte – solche Dokumente gelten in diesem Verfahrensstadium als verspätet.
Vor Bundesgericht legte die Frau einen Arztbericht vom 24. Februar 2026 vor – also ein Dokument, das erst nach dem Urteil des kantonalen Gerichts erstellt worden war. Solche nachträglich entstandenen Beweismittel sind vor Bundesgericht grundsätzlich nicht zulässig. Zudem schilderte sie lediglich ihren Gesundheitsverlauf aus eigener Sicht, ohne konkret aufzuzeigen, inwiefern das kantonale Gericht das Recht falsch angewendet haben soll. Das genügt den gesetzlichen Anforderungen an eine Beschwerde vor Bundesgericht nicht.
Das Bundesgericht trat deshalb auf die Beschwerde nicht ein. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wurde ausnahmsweise verzichtet.