Ein Mann aus dem Kanton Appenzell Ausserrhoden entwickelte eine sogenannte Kreiskolbenmaschine und erhoffte sich dafür Fördergelder vom Kanton St. Gallen. Er beantragte zweimal finanzielle Unterstützung beim kantonalen Amt für Wasser und Energie – zuletzt den Maximalbetrag von 80'000 Franken. Das Amt lehnte beide Gesuche ab: Die Technologie sei zu wenig ausgereift und ihr Potenzial könne anhand der eingereichten Unterlagen nicht beurteilt werden.
Der Mann zog den Fall durch die kantonalen Instanzen. Sowohl das Bau- und Umweltdepartement als auch das Verwaltungsgericht St. Gallen wiesen seine Rechtsmittel ab. Das Verwaltungsgericht hielt fest, dass der Mann keinen ausreichenden Bezug seines Projekts zum Kanton St. Gallen nachgewiesen habe – er wohnt im Kanton Appenzell Ausserrhoden. Zudem seien seine Unterlagen zu wenig konkret, um die Umsetzbarkeit und die Marktfähigkeit der Maschine beurteilen zu können.
Daraufhin gelangte der Mann ans Bundesgericht. Seine Eingabe enthielt jedoch keine inhaltliche Auseinandersetzung mit den Argumenten des Verwaltungsgerichts. Stattdessen übte er allgemeine Kritik an Gerichten, der ETH-Führung und dem Kanton St. Gallen und behauptete, seine Technologie könne einen wichtigen Beitrag zur Energiewende leisten. Eine konkrete rechtliche Begründung, weshalb das Verwaltungsgericht falsch entschieden haben soll, fehlte.
Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde nicht ein. Es stellte fest, dass bei Fördergeldern, auf die kein gesetzlicher Anspruch besteht, ohnehin nur sehr eingeschränkte Beschwerdemöglichkeiten bestehen. Da der Mann seine Eingabe zudem nicht ausreichend begründet hatte, war eine inhaltliche Prüfung von vornherein ausgeschlossen. Die Gerichtskosten von 800 Franken trägt er selbst.