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Frau muss Gerichtskostenvorschuss zahlen, bevor ihr Fall geprüft wird
Eine Frau ohne Einkommen sollte vor Gericht einen Kostenvorschuss leisten. Das Bundesgericht bestätigt diese Forderung des Walliser Kantonsgerichts.

Eine Frau aus dem Kanton Wallis hatte nach zwanzig Dienstjahren ihre Stelle verloren – während einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit. Seit Ende Januar 2023 bezieht sie nach eigenen Angaben kein Einkommen mehr und verfügt über kein Vermögen. Die Walliser Ausgleichskasse setzte ihre AHV-Beiträge als nichterwerbstätige Person für die Jahre 2023 und 2024 auf rund 530 respektive 539 Franken fest. Gegen diesen Entscheid wehrte sich die Frau vor dem kantonalen Versicherungsgericht.

Das Walliser Kantonsgericht verlangte von ihr, innerhalb von dreissig Tagen einen Kostenvorschuss von 500 Franken zu leisten. Andernfalls würde auf ihre Klage nicht eingetreten. Die Frau wandte sich daraufhin ans Bundesgericht und verlangte, dass das Kantonsgericht ihren Fall ohne Kostenvorschuss prüfen müsse. Sie machte geltend, ihre finanzielle Lage sei so prekär, dass ihr die Zahlung unmöglich sei, und reichte ihre Steuererklärung als Beleg ein.

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es stellte fest, dass die Frau weder beim Kantonsgericht ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt noch ihre schwierige finanzielle Situation dort konkret dargelegt hatte. Da das Kantonsgericht zum Zeitpunkt seines Entscheids keine entsprechenden Hinweise hatte, durfte es den Kostenvorschuss verlangen. Das Gericht habe damit lediglich von einer gesetzlich vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch gemacht und dabei kein Recht verletzt.

Das Bundesgericht wies die Frau allerdings ausdrücklich darauf hin, dass sie beim Kantonsgericht jederzeit noch ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stellen kann. Von der Erhebung von Gerichtskosten für das Bundesgerichtsverfahren wurde angesichts der Umstände abgesehen. Das Gesuch um einen unentgeltlichen Rechtsbeistand lehnte das Bundesgericht jedoch ab, da die Beschwerde von Anfang an keine Aussicht auf Erfolg hatte.

Das Bundesgericht hat das Orginalurteil am 09. April 2026 publiziert.
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Urteilsnummer: 9C_37/2026