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Aktionär scheitert mit Klage gegen Sachwalterin einer Zuger Firma
Ein Aktionär wollte verhindern, dass eine gerichtlich eingesetzte Sachwalterin ihre Arbeit aufnimmt. Das Bundesgericht wies seine Beschwerde ab.

Im Zentrum des Streits steht eine Finanz- und Treuhandfirma mit Sitz im Kanton Zug. Ein Aktionär hält 200 von insgesamt 1000 Aktien der Gesellschaft. Wer die restlichen 800 Aktien besitzt, ist zwischen den Parteien umstritten – mehrere Verfahren dazu sind vor Zuger Gerichten hängig. Ende November 2025 ordnete das Kantonsgericht Zug an, eine Rechtsanwältin als Sachwalterin der Firma einzusetzen. Sie sollte unter anderem eine ausserordentliche Generalversammlung einberufen, bei der ein neuer Verwaltungsrat gewählt werden sollte.

Gegen diese Anordnung legte die Firma selbst beim Obergericht Zug Berufung ein. Der Aktionär wollte daraufhin festgestellt haben, dass diese Berufung die Wirkung des erstinstanzlichen Entscheids nicht automatisch aufschiebe. Er befürchtete, dass in der Zwischenzeit Personen in den Verwaltungsrat gewählt und ins Handelsregister eingetragen werden könnten, denen diese Befugnisse seiner Ansicht nach nicht zustehen. Das Obergericht wies seine Anträge ab und hielt daran fest, dass die Berufung gegen einen sogenannten Gestaltungsentscheid – also einen Entscheid, der eine rechtliche Lage aktiv verändert – von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung habe.

Das Bundesgericht trat auf einen Teil der Beschwerde gar nicht erst ein, weil der Aktionär die falsche der beiden Obergericht-Verfügungen angefochten hatte. Im Kern wies es die Beschwerde aber ab, weil der Mann vor Bundesgericht lediglich eine falsche Anwendung des Zivilprozessrechts gerügt hatte – nicht aber eine Verletzung von Verfassungsrechten. Beim Bundesgericht sind Entscheide über aufschiebende Wirkung jedoch nur anfechtbar, wenn eine Verletzung von Grundrechten wie etwa dem Willkürverbot geltend gemacht wird. Eine blosse Gesetzesverletzung genügt dafür nicht.

Die Gerichtskosten von 6000 Franken trägt der unterlegene Aktionär. Die Gegenparteien erhalten keine Entschädigung, da sie im bundesgerichtlichen Verfahren keine Stellungnahme einreichen mussten.

Das Bundesgericht hat das Orginalurteil am 09. April 2026 publiziert.
Originalurteil auf bundesgericht.ch ansehen
Urteilsnummer: 4A_2/2026