Symbolbild
Frau erhält keine Krankentaggelder, weil Arbeitsunfähigkeit nicht belegt ist
Eine Frau forderte über 38'000 Franken Krankentaggelder von ihrer Versicherung. Das Bundesgericht lehnte dies ab – die Arbeitsunfähigkeit war nicht ausreichend nachgewiesen.

Eine Frau war von Juni 2018 bis Juni 2022 über ihren Arbeitgeber krankentaggeldversichert. Wegen eines psychischen Leidens bezahlte die Versicherung ab Mai 2023 Taggelder – nach Ablauf einer vertraglich vereinbarten Wartefrist von 180 Tagen. Die Frau war jedoch der Ansicht, die Wartefrist sei bereits Ende Juni 2022 abgelaufen, und verlangte deshalb Taggelder für den Zeitraum von Ende Juni 2022 bis Mitte Mai 2023 in Höhe von rund 38'500 Franken.

Strittig war, ob die Frau in diesem Zeitraum tatsächlich arbeitsunfähig war. Unbestritten blieb eine Arbeitsunfähigkeit von November bis Dezember 2021. Für die Zeit ab Februar 2022 fehlten jedoch zeitnahe ärztliche Zeugnisse. Die Frau befand sich in diesem Zeitraum auch nicht in ärztlicher Behandlung. Sie stützte ihren Anspruch auf nachträglich erstellte Berichte ihrer Psychotherapeutin sowie auf die Einschätzung des Vertrauensarztes der Versicherung.

Das Versicherungsgericht des Kantons Aargau wies die Klage ab. Es hielt fest, dass rückwirkende ärztliche Beurteilungen zwar grundsätzlich möglich seien, aber einer verlässlichen Grundlage bedürften. Da die Frau in der fraglichen Zeit gar nicht in Behandlung war, fehlten die nötigen medizinischen Unterlagen für eine solche rückwirkende Einschätzung. Zudem sei die behandelnde Therapeutin keine psychiatrische Fachärztin, weshalb ihre Beurteilung der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht nicht als ausreichend belastbar gelte.

Das Bundesgericht bestätigte diesen Entscheid. Es befand, die Frau habe keine willkürliche Beweiswürdigung durch die Vorinstanz nachgewiesen. Ihre eigenen Erklärungen, weshalb sie damals keine Arztzeugnisse eingeholt habe, seien blosse Spekulation. Auch der Umstand, dass eine posttraumatische Belastungsstörung sich nicht von einem Tag auf den anderen entwickle, genüge nicht als Beweis für eine Arbeitsunfähigkeit im fraglichen Zeitraum. Die Frau muss die Gerichtskosten von 2'000 Franken tragen.

Das Bundesgericht hat das Orginalurteil am 09. April 2026 publiziert.
Originalurteil auf bundesgericht.ch ansehen
Urteilsnummer: 4A_636/2025