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Genfer Anwalt übersieht Fristen – Rekusationsgesuch abgelehnt
Publiziert am 2025-04-30
Ein Beschuldigter wollte die ehemalige Staatsanwältin in seinem Verfahren wegen heimlicher Kontakte mit der Gegenpartei ausschliessen lassen. Das Bundesgericht bestätigte jedoch die Abweisung des Gesuchs, weil der Anwalt zu spät reagierte.

In einem komplexen Betrugsverfahren in Genf hat das Bundesgericht eine Beschwerde gegen einen kantonalen Entscheid abgewiesen, der ein Ausstandsbegehren als verspätet zurückgewiesen hatte. Der Beschuldigte wollte die ehemalige Staatsanwältin Karin Wirthner Zinggeler vom Verfahren ausschliessen lassen, nachdem er in Honorarnoten der Gegenseite Hinweise auf elf nicht dokumentierte Telefongespräche zwischen ihr und den Anwälten der Kläger entdeckt hatte.

Das Problem: Der Verteidiger des Angeklagten hatte die entsprechenden Dokumente bereits am 23. Juli 2024 erhalten, sich diese jedoch erst am 5. August 2024 angeschaut. Das daraufhin am 9. August eingereichte Ausstandsbegehren wurde von der Genfer Rekurskammer als verspätet zurückgewiesen. Nach ständiger Rechtsprechung muss ein solches Gesuch innerhalb von sechs bis sieben Tagen nach Kenntnis des Ausstandsgrunds eingereicht werden.

Das Bundesgericht bestätigte diese Entscheidung und wies die Argumente des Beschuldigten zurück. Es betonte, dass dessen Anwalt die Dokumente seit dem 23. Juli in seiner Einflusssphäre hatte und nichts ihn daran hinderte, diese früher zu prüfen. Das Argument einer "weniger aktiven" Verfahrensphase wurde ebenfalls abgelehnt, da mehrere Verfahrensschritte stattgefunden hatten. Auch die Komplexität des Falls rechtfertige keine Ausnahme, zumal dem Anwalt ein einfaches Durchsehen der Dokumente genügt hatte, um den angeblichen Ausstandsgrund zu entdecken.

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