Ein Ehepaar aus dem Kanton Basel-Landschaft, das als einfache Gesellschaft Gesamteigentümer einer Liegenschaft war, geriet in finanzielle Schwierigkeiten. Gegen beide Ehegatten waren mehrere Betreibungsverfahren hängig, in deren Rahmen ihre Liquidationsanteile an der gemeinsamen Gesellschaft gepfändet wurden. Nach Eingang eines Verwertungsbegehrens lud das Betreibungsamt die Ehefrau zu einer Einigungsverhandlung ein, vergaß jedoch, ihren Ehemann separat einzuladen. An der Verhandlung konnte keine Einigung erzielt werden.
Nachdem der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft als Aufsichtsbehörde die Auflösung der einfachen Gesellschaft angeordnet hatte, erhob der Ehemann Beschwerde. Er machte geltend, sein rechtliches Gehör sei verletzt worden, da er nicht zur Einigungsverhandlung eingeladen worden war. Die kantonale Aufsichtsbehörde wies seine Beschwerde ab, woraufhin er ans Bundesgericht gelangte.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ebenfalls ab. Es stellte fest, dass der Mann zwar tatsächlich nicht ordnungsgemäß zur Einigungsverhandlung eingeladen worden war. Allerdings hatte er nach dem Scheitern der Verhandlung ein Schreiben erhalten, in dem er aufgefordert wurde, Vorschläge für das weitere Vorgehen einzureichen. Zu diesem Zeitpunkt hätte er bereits rügen müssen, dass er nicht zur Verhandlung eingeladen worden war. Da er seinen Einwand erst nach dem Entscheid des Regierungsrats vorbrachte, verstieß er gegen den Grundsatz von Treu und Glauben. Nach diesem Grundsatz dürfen formelle Rügen, die in einem früheren Verfahrensstadium hätten vorgebracht werden können, nicht erst später bei ungünstigem Ausgang des Verfahrens erhoben werden.