Das Bundesgericht hat die Beschwerde eines Mannes abgewiesen, der ein angebliches internationales Terrorismuskomplott zur Anzeige bringen wollte. Der Mann hatte bei der Zuger Staatsanwaltschaft Strafanzeige gegen eine unbekannte Täterschaft eingereicht und behauptet, er verfüge über Beweise, dass die amerikanische Notenbank Federal Reserve von Terroristen gegründet worden sei, die mittlerweile 70 Prozent der Welt kontrollierten. Er gab an, selbst als 21-Jähriger unwissentlich für diese "größte Terrororganisation der Welt" gearbeitet zu haben, die verschiedene Länder, Finanzinstitutionen und Spitzenpolitiker finanziere und über einen bekannten Streamingdienst ihre Ideologien verbreite.
Die Staatsanwaltschaft Zug nahm die Strafuntersuchung nicht an die Hand, woraufhin der Mann eine "formelle Beschwerde" gegen den leitenden Staatsanwalt einreichte. Er warf diesem vor, sich parteiisch verhalten zu haben. Das Zuger Obergericht, an das die Eingabe weitergeleitet wurde, trat auf die als subsidiäre Aufsichtsbeschwerde eingestufte Eingabe nicht ein. Das Gericht begründete dies damit, dass eine Aufsichtsbeschwerde nicht dazu diene, die Rechtmäßigkeit eines Entscheids zu überprüfen, sondern nur bei schwerwiegenden Amtspflichtverletzungen eingesetzt werden könne – für die es keine Anhaltspunkte sah.
In seiner Beschwerde ans Bundesgericht setzte sich der Mann nicht mit den Erwägungen des Obergerichts auseinander, sondern schilderte erneut das angebliche kriminelle Komplott und behauptete zudem, der Erfolg eines bekannten Streaminganbieters basiere auf seinen Ideen. Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde nicht ein, da sie den gesetzlichen Begründungspflichten nicht genügte. Laut Bundesgericht hätte der Beschwerdeführer mit seiner Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen müssen, statt sich in appellatorischer Kritik zu verlieren. Die Gerichtskosten von 800 Franken wurden dem Beschwerdeführer auferlegt.