Die Stadt Genf hatte eine Frau als Verwaltungsassistentin angestellt, wobei in ihrem Ernennungsbeschluss festgehalten wurde, dass bei einer Kündigung während der Probezeit die Lohnfortzahlung bei Krankheit eingestellt würde. Nach einer negativen Leistungsbeurteilung erkrankte die Frau und wurde kurz darauf während der Probezeit entlassen. Als die Stadt die Lohnzahlungen nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses einstellte, klagte die Mitarbeiterin und bekam vor dem Genfer Verwaltungsgericht Recht.
Das Bundesgericht hat nun jedoch die Beschwerde der Stadt Genf gutgeheissen und das kantonale Urteil aufgehoben. Es betonte die Gemeindeautonomie bei der Regelung der Arbeitsverhältnisse städtischer Angestellter. Die Richter stellten fest, dass das Personalstatut der Stadt keine klaren Vorgaben zur Lohnfortzahlung nach einer Kündigung in der Probezeit enthält. Deshalb durfte die Stadt diese Lücke durch eine entsprechende Klausel im Ernennungsbeschluss füllen, die von der Angestellten mit ihrer Unterschrift akzeptiert worden war.
Besonders kritisierte das Bundesgericht, dass das kantonale Gericht der Stadt vorgeschrieben hatte, wie sie ihre Personalvorschriften ändern müsse. Dies stelle einen unzulässigen Eingriff in die Gemeindeautonomie dar. Auch der von der Stadt verwendete Begriff der "Elemente, die eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses erschweren" sei als unbestimmter Rechtsbegriff zulässig und ermögliche eine differenzierte Betrachtung verschiedener Kündigungsgründe. Die Stadt dürfe durchaus unterschiedliche Regelungen für noch beschäftigte und bereits entlassene Mitarbeiter vorsehen, ohne gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz zu verstossen.