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Tétraplégie nach Skiunfall: Streit um 22'425 Franken Versicherungsgeld
Publiziert am 2025-04-29
Ein Immobilienverwalter, der nach einem schweren Skiunfall tetraplegisch wurde, kämpfte um die Anerkennung seiner Nebentätigkeit in einer Bar. Die Unfallversicherung AXA verweigerte die Berücksichtigung eines zusätzlichen Einkommens bei der Berechnung seiner Taggelder.

Der 50-jährige Immobilienverwalter erlitt im Februar 2022 bei einem Skiunfall eine komplette Tetraplegie. Seine Hauptbeschäftigung bei einer Immobilienfirma war bei der AXA unfallversichert, die entsprechende Taggelder zahlte. Der Mann beantragte jedoch, dass zusätzlich ein hypothetisches Einkommen von 22'425 Franken für seine Tätigkeit in einer Weinbar berücksichtigt werden sollte, in der er angeblich seit Sommer 2020 regelmässig als Co-Geschäftsführer gearbeitet habe, ohne dafür entlohnt zu werden.

Die AXA lehnte dies ab, da der Mann weder im Handelsregister als Gesellschafter eingetragen war, noch Lohnzahlungen oder AHV-Beiträge für diese Tätigkeit nachweisen konnte. Obwohl er behauptete, bereits im Juli 2020 Gesellschaftsanteile erworben zu haben, wurde der formelle Anteilskaufvertrag erst im Juni 2023 – mehr als ein Jahr nach dem Unfall – unterzeichnet und von der Gesellschafterversammlung genehmigt.

Das Waadtländer Kantonsgericht und später das Bundesgericht wiesen seine Klage ab. Nach Schweizer Recht können zwar bei Gesellschaftern, Aktionären oder Familienmitgliedern eines Arbeitgebers branchenübliche Löhne für die Versicherungsberechnung angesetzt werden – auch wenn tatsächlich weniger oder kein Lohn bezahlt wurde. Da der Mann zum Unfallzeitpunkt jedoch rechtlich nicht Gesellschafter war und auch keine besondere Beziehung zum Unternehmen nachweisen konnte, fand diese Sonderregelung keine Anwendung. Auch der Vorwurf einer mangelhaften Untersuchung durch das Kantonsgericht wurde vom Bundesgericht zurückgewiesen.

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