Das Bundesgericht hat das Revisionsgesuch eines Mannes abgewiesen, der versuchte, ein früheres Urteil des höchsten Schweizer Gerichts anzufechten. Der Gesuchsteller wollte ein Bundesgerichtsurteil vom 7. Januar 2025 revidieren lassen, bei dem das Gericht auf seine ursprüngliche Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht eingetreten war. Zusätzlich hatte er eine "Beschwerde gegen Bundesrichterin Koch" eingereicht, die als unzulässiges Ausstandsbegehren gewertet wurde.
In seiner Begründung behauptete der Mann, das Bundesgericht habe seine Anträge nicht beurteilt und erhebliche Tatsachen aus Versehen unberücksichtigt gelassen. Insbesondere kritisierte er, dass das Gericht eine von ihm beantragte "Aktenlöschung" unzureichend behandelt habe, was sein rechtliches Gehör und seinen Anspruch auf ein unparteiisches Gericht verletze. Das Bundesgericht stellte jedoch klar, dass keiner der gesetzlich abschliessend aufgezählten Revisionsgründe vorliege.
Das Gericht betonte in seinem Urteil, dass die Revision nicht dazu diene, die Rechtslage erneut zu diskutieren oder eine Wiedererwägung des ergangenen Urteils zu verlangen. Eine Revision sei nur möglich, wenn einer der im Gesetz abschliessend aufgezählten Revisionsgründe vorliege, etwa die Verletzung von Vorschriften über die Gerichtsbesetzung, die Verletzung der Dispositionsmaxime, das Übergehen von Anträgen oder ein Versehen. Keiner dieser Gründe war nach Ansicht des Bundesgerichts gegeben. Die Gerichtskosten von 1'200 Franken wurden dem Gesuchsteller auferlegt.