Ein Ehepaar mit zwei Kindern – geboren 2013 und 2021 – lebte in der Waadt zusammen, bis ein Gericht im Mai 2025 Schutzmaßnahmen für die Ehe anordnete. Die Richterin wies die gemeinsame Wohnung der Mutter zu, verpflichtete den Vater, diese bis Ende Juni 2025 zu verlassen, und regelte die Betreuung der Kinder: Das jüngere Kind bleibt bei der Mutter, für das ältere gilt eine Wechselbetreuung. Zudem wurde der Vater zur Zahlung von Unterhalt für Kinder und Ehefrau verpflichtet.
Der Vater legte Berufung ein und beantragte, dass die Entscheidung bis zum Abschluss des Berufungsverfahrens nicht vollzogen werden dürfe – also dass er vorerst in der Wohnung bleiben und keinen Unterhalt zahlen müsse. Eine Waadtländer Richterin lehnte diesen Antrag im Juli 2025 ab. Sie begründete dies damit, dass ein solches Aufschubbegehren nur dazu diene, den bisherigen Zustand zu erhalten – also das Zusammenleben beider Elternteile unter einem Dach. Der Vater wolle aber in Wirklichkeit eine für ihn günstigere Lösung vorwegnehmen, was unzulässig sei.
Der Vater zog den Fall ans Bundesgericht. Er machte geltend, die Eltern hätten die Kinder bereits vor dem Gerichtsentscheid abwechselnd betreut, er könne sich wegen Betreibungen und fehlender Verwandter in der Schweiz keine neue Wohnung leisten, und die Unterhaltsbeiträge von insgesamt 16'340 Franken monatlich übersteigten sein Einkommen von rund 6'000 Franken bei weitem. Das Bundesgericht wies sämtliche Rügen ab. Es stellte fest, dass der Vater seine Argumente grösstenteils nicht ausreichend belegt hatte oder sich auf Tatsachen stützte, die im kantonalen Verfahren nicht festgestellt worden waren.
Konkret hielt das Bundesgericht fest: Der Vater konnte nicht nachweisen, dass tatsächlich eine abwechselnde Betreuung beider Kinder vor dem Gerichtsentscheid praktiziert wurde. Auch hatte er im Aufschubbegehren nicht hinreichend dargelegt, weshalb ihm das Verlassen der Wohnung einen schwer wiedergutzumachenden Schaden verursachen würde. Beim Unterhalt schliesslich betonte das Gericht, es gehe nur um laufende Zahlungen, nicht um Rückstände – was einen Aufschub zusätzlich nicht rechtfertige. Der Vater trägt die Gerichtskosten von 1'500 Franken und muss der Mutter eine Parteientschädigung von 2'000 Franken zahlen.