Ein Mann steht im Verdacht, seine Ehefrau und seine Kinder über längere Zeit misshandelt zu haben. Im August 2025 wurde er erneut festgenommen, nachdem er seine Frau geschlagen und ihr gegenüber eine Todesdrohung ausgesprochen haben soll. Seither befindet er sich in Untersuchungshaft. Ein Gericht im Kanton Aargau verlängerte diese Haft bis Februar 2026, weil die ernsthafte und unmittelbare Gefahr bestehe, dass der Mann seine Drohung wahrmachen könnte.
Der Mann wehrte sich gegen die Inhaftierung und beantragte, statt der Haft solle ihm ein Kontakt- und Aufenthaltsverbot mit elektronischer Überwachung auferlegt werden. Er argumentierte, ein solches Verbot würde ausreichen, um seine Frau zu schützen. Das Obergericht des Kantons Aargau wies diesen Antrag ab. Der Mann gelangte daraufhin ans Bundesgericht.
Das Bundesgericht bestätigt nun die Haft. Es hält fest, dass ein Kontakt- und Aufenthaltsverbot – auch mit elektronischer Überwachung – nicht geeignet sei, die drohende schwere Gewalttat zu verhindern. Eine solche Überwachung erfolge nicht in Echtzeit und könne einen tätlichen Angriff nicht verhindern. Zudem habe der Mann in der Vergangenheit bereits mehrfach entsprechende Verbote missachtet – sowohl gegenüber seiner Ehefrau als auch gegenüber seiner Tochter. Ein psychiatrisches Gutachten vom Oktober 2025 hält ausserdem fest, dass der Mann Gesetze und behördliche Anordnungen nur teilweise als verbindlich betrachte und bei ihm mit Einschränkungen bei der Einhaltung solcher Verbote zu rechnen sei.
Das Bundesgericht kommt deshalb zum Schluss, dass die Haft das einzige wirksame Mittel ist, um die Ehefrau des Mannes zu schützen. Der Antrag auf Haftentlassung wird abgewiesen. Auch sein Gesuch, die Verfahrenskosten vom Staat tragen zu lassen, scheiterte: Er hatte seine behauptete Mittellosigkeit nicht ausreichend belegt.