Eine Frau stritt sich mit einer Stockwerkeigentümergemeinschaft in Zürich. Das Zürcher Obergericht hatte ihr Gesuch abgelehnt, die Vollstreckung eines Zahlungsbefehls vorläufig aufzuschieben. Dagegen wehrte sie sich beim Bundesgericht.
Das Bundesgericht forderte die Frau auf, bis zum 20. Januar 2026 einen Kostenvorschuss von 500 Franken zu bezahlen. Diese Aufforderung wurde ihr am 13. Januar 2026 am Postschalter übergeben. Die Frau bezahlte den Betrag nicht fristgerecht. Daraufhin setzte das Bundesgericht ihr eine letzte, nicht verlängerbare Nachfrist bis zum 10. Februar 2026 und wies sie ausdrücklich darauf hin, dass es auf ihre Eingabe nicht eintreten werde, falls sie auch diese Frist nicht einhalte.
Auch die Nachfrist verstrich, ohne dass die Frau den Vorschuss bezahlt hätte. Das Bundesgericht trat deshalb auf ihre Beschwerde nicht ein. Es hielt zusätzlich fest, dass die Eingabe ohnehin den formalen Anforderungen an eine Beschwerdebegründung nicht genügt hätte.
Die Frau muss die Gerichtskosten von 500 Franken tragen. Der Stockwerkeigentümergemeinschaft wird keine Entschädigung zugesprochen, da ihr im bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand entstanden ist.