Die Betreiberin eines Fitnesscenters im Tessin verliert nach einem Rechtsstreit ihre Geschäftsräumlichkeiten. Das Unternehmen hatte eine Nebenkostenabrechnung von knapp 12'000 Franken trotz mehrfacher Aufforderungen nicht vollständig bezahlt, woraufhin die Vermieterin nach einer formellen Mahnung den Mietvertrag kündigte. Das Bundesgericht hat nun die Entscheidung der Vorinstanzen bestätigt und die Räumungsklage gutgeheissen.
Im Zentrum des Rechtsstreits stand die Frage, ob die 30-tägige Zahlungsfrist eingehalten wurde. Die Fitnesscenter-Betreiberin behauptete, die eingeschriebene Mahnung erst am 23. Mai 2024 erhalten zu haben, während die Vermieterin mit Hilfe eines Sendungsverfolgungsbelegs nachweisen konnte, dass die Zustellung bereits am 17. Mai erfolgt war. Das Bundesgericht bestätigte, dass für die Fristberechnung der Zeitpunkt der Zustellung und nicht die tatsächliche Kenntnisnahme des Inhalts massgebend ist.
Zudem stellte das Gericht fest, dass die Mieterin den Betrag faktisch anerkannt hatte, indem sie nach Erhalt der Abrechnung keine fristgerechte Einsprache erhob, mehrfach um Ratenzahlung bat und sogar eine Teilzahlung leistete. Die nachträglichen Einwände gegen die Nebenkostenabrechnung wurden als verspätet zurückgewiesen. Auch der Hinweis, dass die Mieterin ein Schlichtungsverfahren gegen die Kündigung eingeleitet hatte, konnte die Räumung nicht verhindern, da dies gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung eine gültige Kündigung nicht aufhebt.