Symbolbild
Bundesgericht erlaubt Zugriff auf Handydaten von Drogenverdächtigem
Ein Beschuldigter wollte verhindern, dass Behörden seine sichergestellten Mobiltelefone auswerten. Das Bundesgericht lehnte seinen Widerstand ab.

Die Basler Staatsanwaltschaft ermittelt gegen mehrere Personen wegen schwerer Verstösse gegen das Betäubungsmittelgesetz. Im Februar 2024 wurde einer der Beschuldigten in Antwerpen festgenommen. Bei einer Hausdurchsuchung an seinem dortigen Wohnort wurden mehrere Mobiltelefone sichergestellt und der Schweizer Staatsanwaltschaft übergeben. Eine IT-Forensikstelle der Zuger Polizei erstellte verschlüsselte Kopien der Gerätedaten und hinterlegte die Passwörter beim zuständigen Gericht.

Im August 2025 beantragte die Staatsanwaltschaft, die Passwörter zu erhalten, um die gesicherten Daten auswerten zu können. Das Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt gab diesem Antrag statt. Zur Begründung hielt es fest, der Beschuldigte habe trotz entsprechenden Hinweises nie formell die Versiegelung der Geräte verlangt und auch keine gesetzlichen Geheimnisschutzgründe geltend gemacht. Damit sei kein Entsiegelungsverfahren durchzuführen, und die Passwörter seien der Staatsanwaltschaft herauszugeben.

Der Beschuldigte wehrte sich gegen diesen Entscheid und zog ihn zunächst ans Appellationsgericht Basel-Stadt weiter, das sich jedoch für unzuständig erklärte und die Sache ans Bundesgericht weiterleitete. Dort machte der Mann unter anderem geltend, die Vorgehensweise verletze sein Recht, sich nicht selbst belasten zu müssen. Das Bundesgericht wies dieses Argument zurück: Der Entscheid hindere ihn nicht daran, sich gegen die Durchsuchung und Auswertung der Daten zu wehren – er müsse dies aber im Rahmen des Hauptverfahrens tun, nicht im Siegelungsverfahren. Dieses dient ausschliesslich dem Schutz gesetzlich anerkannter Geheimnisse, etwa des Anwalts- oder Arztgeheimnisses.

Das Bundesgericht bestätigte damit den Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts und wies die Beschwerde ab. Auf eine Kostenauflage verzichteten die Richter ausnahmsweise, obwohl sie das Gesuch des Beschuldigten um unentgeltliche Rechtspflege ebenfalls ablehnten, weil seine Beschwerde von Anfang an wenig Aussicht auf Erfolg hatte.

Das Bundesgericht hat das Orginalurteil am 19. March 2026 publiziert.
Originalurteil auf bundesgericht.ch ansehen
Urteilsnummer: 7B_1170/2025