Ein 1962 geborener Mann, der als einziger Gesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH Türen montiert, leidet seit 2020 an anhaltenden Rückenbeschwerden. Im Januar 2022 meldete er sich bei der Suva und beantragte Versicherungsleistungen, weil er seine Beschwerden an der Halswirbelsäule auf seine berufliche Tätigkeit zurückführte. Die Suva lehnte den Antrag ab: Die Voraussetzungen für eine Berufskrankheit seien nicht erfüllt.
Im schweizerischen Unfallversicherungsrecht gilt eine Erkrankung als Berufskrankheit, wenn sie überwiegend wahrscheinlich zu mindestens 75 Prozent durch die berufliche Tätigkeit verursacht wurde. Der Suva-Arzt untersuchte den Fall und stellte fest, dass der Mann beim Tragen schwerer Türen die Last nicht auf den Schultern, sondern auf dem Rücken trug. Halswirbelsäulenschäden können zwar bei Berufsgruppen als Berufskrankheit anerkannt werden, die regelmässig Lasten von 50 Kilogramm und mehr auf den Schultern tragen – etwa Transportarbeiter in Schlachthöfen. Bei der Türmontage sei dies jedoch nicht der Fall: Selbst schwerere Türen würden typischerweise mit beiden Armen auf dem Rücken getragen, nicht auf der Schulter.
Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich bestätigte die Einschätzung der Suva. Der Mann zog den Fall weiter ans Bundesgericht und rügte, die Behörden hätten den Sachverhalt unvollständig untersucht und die Beweise falsch gewürdigt. Das Bundesgericht wies die Klage ab. Der Mann habe nicht aufgezeigt, weshalb Zweifel an den ärztlichen Beurteilungen der Suva bestehen sollten, und er habe auch keine abweichenden medizinischen Einschätzungen vorgelegt. Weitere Abklärungen seien daher nicht nötig gewesen.
Das Bundesgericht erachtete die Beschwerde als offensichtlich unbegründet und entschied im vereinfachten Verfahren. Der Mann muss die Gerichtskosten von 800 Franken selbst tragen.