Symbolbild
Mann scheitert mit Klage gegen Ehefrau wegen Aussagen in der Schule
Ein Mann wollte seine Ehefrau wegen angeblich ehrverletzender Aussagen an einer Schule bestrafen lassen. Das Bundesgericht trat auf seine Klage nicht ein.

Im Januar 2021 nahm ein Ehepaar, das sich damals in Scheidung befand, an einem Gespräch in der Schule ihrer gemeinsamen Kinder teil. Dabei soll die Frau gegenüber der Schulleiterin, einer Schulpsychologin und einem Kinderbeistand behauptet haben, gegen ihren Mann laufe ein Strafverfahren wegen Aggression, und er habe versucht, zwei ihrer Cousins zu schlagen. Der Mann erstattete Strafanzeige wegen Verleumdung und übler Nachrede – er war überzeugt, seine Frau habe wissentlich die Unwahrheit gesagt.

Die Zürcher Staatsanwaltschaft stellte das Verfahren gegen die Frau ein, das Zürcher Obergericht bestätigte diesen Entscheid. Daraufhin gelangte der Mann ans Bundesgericht und verlangte, die Staatsanwaltschaft solle die Untersuchung fortführen und Anklage erheben. Ausserdem beantragte er, die Verfahrenskosten sollten ihm nicht auferlegt werden, da er sich das Verfahren nicht leisten könne.

Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde nicht ein. Wer als Privatperson eine Strafverfolgung verlangen will, muss darlegen, dass ihm durch die Straftat ein konkreter finanzieller oder persönlicher Schaden entstanden ist. Dem Mann gelang dies nicht: Er konnte nicht überzeugend begründen, dass seine Psychotherapie, ein Klinikaufenthalt und ein Erwerbsausfall direkte Folgen der Äusserungen seiner Frau gewesen seien. Auch eine Genugtuungsforderung scheiterte: Die Aussagen seien zwar möglicherweise verletzend, hätten aber nicht das nötige Ausmass erreicht, um einen Anspruch auf Schmerzensgeld zu begründen – zumal sie nicht öffentlich, sondern in einem kleinen Fachkreis gefallen seien.

Das Bundesgericht auferlegte dem Mann Gerichtskosten von 1'200 Franken. Sein Gesuch, diese Kosten zu erlassen, wurde abgewiesen, da seine Klage von Anfang an keine Aussicht auf Erfolg gehabt habe.

Das Bundesgericht hat das Orginalurteil am 19. March 2026 publiziert.
Originalurteil auf bundesgericht.ch ansehen
Urteilsnummer: 7B_896/2024