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Zahnarztpraxis bleibt nach Verstössen gegen Behandlungsverbot geschlossen
Eine Zahnarztpraxis in Appenzell Ausserrhoden wurde behördlich geschlossen. Das Bundesgericht bestätigt die Schliessung als verhältnismässig.

Die Geschäftsführerin einer Zahnarztpraxis in Appenzell Ausserrhoden führte wiederholt Prophylaxe-Behandlungen an Patientinnen und Patienten durch, obwohl sie dafür keine Bewilligung besass. Bereits seit 2015 war ihr bekannt, dass sie nicht im Mund von Patienten tätig sein darf. Im September 2024 wurde sie bei einer angekündigten Inspektion erneut auf das Verbot hingewiesen. Im Dezember 2024 bestätigte sie schriftlich, keine solchen Behandlungen mehr durchzuführen – bis sie ein anerkanntes Diplom vorweisen kann.

Bei einer unangekündigten Kontrolle im Februar 2025 wurde die Geschäftsführerin dennoch auf frischer Tat bei einer Prophylaxe-Behandlung ertappt. Gleichzeitig fanden die Inspektoren in der Praxis zahlreiche seit Jahren abgelaufene Medikamente und Medizinprodukte, teilweise mit durchgestrichenen Ablaufdaten. Für Geräte wie Behandlungsstuhl, Röntgengerät und Sterilisator konnten keine Wartungsnachweise vorgelegt werden. Daraufhin ordnete das kantonale Amt für Gesundheit die sofortige vorläufige Schliessung der Praxis an.

Die Praxisbetreiberin wehrte sich gegen die Schliessung und gelangte schliesslich ans Bundesgericht. Sie argumentierte, die Massnahme sei unverhältnismässig und gefährde ihre wirtschaftliche Existenz. Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es hielt fest, dass die Praxis trotz klarer Warnungen und einer schriftlichen Zusicherung weiterhin gegen das Behandlungsverbot verstossen hatte. Damit habe die Betreiberin bereits bewiesen, dass sie nicht bereit sei, behördliche Vorgaben einzuhalten. Mildere Massnahmen wie Auflagen seien deshalb nicht wirksam genug, um die Patientensicherheit zu gewährleisten.

Das Bundesgericht betonte, dass die Betreiberin die Möglichkeit gehabt hätte, die Situation bereits seit September 2024 intern zu bereinigen – etwa indem sie die Geschäftsführerin von der Patientenbehandlung entbunden hätte. Da sie dies nicht tat und auch nach der Schliessung keine Einsicht zeigte, bestätigten die Richterinnen und Richter die vorläufige Schliessung als verhältnismässig. Das öffentliche Interesse am Schutz der Patientinnen und Patienten überwiege das wirtschaftliche Interesse der Praxis an der Weiterführung des Betriebs.

Das Bundesgericht hat das Orginalurteil am 19. March 2026 publiziert.
Originalurteil auf bundesgericht.ch ansehen
Urteilsnummer: 2C_612/2025