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Arbeiter erhält nach Knieverletzung keine weiteren Leistungen der Unfallversicherung
Ein Hilfsarbeiter meldete 2022 einen Rückfall nach einer Knieverletzung von 2018. Das Bundesgericht bestätigt: Die Unfallversicherung muss keine weiteren Leistungen erbringen.

Ein 1964 geborener Hilfsarbeiter verletzte sich im Februar 2018 bei der Arbeit am linken Knie, als er Schalungsplatten verschob. Die Unfallversicherung Suva übernahm die Behandlungskosten und finanzierte zwei Operationen. Im April 2020 stellte die Suva ihre Leistungen ein, da der Gesundheitszustand als stabil galt und der Mann in einer angepassten Tätigkeit voll arbeitsfähig war. Weil er keine Erwerbseinbusse erlitt, sprach ihm die Suva keine Rente zu, sondern lediglich eine Integritätsentschädigung von 7,5 Prozent.

Im Dezember 2022 meldete der Mann der Suva einen Rückfall und machte eine Verschlechterung seines Kniezustands geltend. Die Suva lehnte weitere Leistungen ab: Ihre Versicherungsärztin stellte fest, dass sich der Gesundheitszustand gegenüber 2020 nicht wesentlich verändert hatte. Die verbliebenen Beschwerden – insbesondere eine chronische Schmerzüberempfindlichkeit im Knie – stünden nicht in einem ursächlichen Zusammenhang mit dem Unfall von 2018, sondern seien auf degenerative Veränderungen zurückzuführen.

Der Mann wehrte sich gegen diesen Entscheid und argumentierte, die medizinische Aktenlage sei unvollständig. Insbesondere sei der Vorzustand seines Knies nie ausreichend dokumentiert worden. Zudem verwies er auf Schwierigkeiten, die er während einer beruflichen Eingliederungsmassnahme der Invalidenversicherung erlitten hatte, sowie auf den Schlussbericht eines Rehabilitationszentrums, der eine Verschlechterung seines Zustands beschreibe. Das Freiburger Kantonsgericht wies seine Klage ab.

Das Bundesgericht bestätigt diesen Entscheid. Es hält fest, dass die vom Mann eingereichten ärztlichen Berichte keinen Kausalzusammenhang zwischen den aktuellen Beschwerden und dem Unfall von 2018 belegen. Die Schwierigkeiten bei der Eingliederungsmassnahme allein genügen nicht, um eine Verschlechterung des Gesundheitszustands nachzuweisen, solange keine entsprechenden ärztlichen Stellungnahmen vorliegen. Eine zusätzliche medizinische Begutachtung war nach Ansicht des Gerichts nicht erforderlich. Der Mann muss die Gerichtskosten von 800 Franken tragen.

Das Bundesgericht hat das Orginalurteil am 19. March 2026 publiziert.
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Urteilsnummer: 8C_382/2025